Mag. Bernhard Achitz (aktiv)
Politische Mandate/Funktionen
- Volksanwalt
01.07.2019-
Kurzbiografie
Geb.: 20.07.1965, Wien
Weitere Politische Mandate/Funktionen
- Mitglied des Vorstandes des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 2009-2019
- Mitglied des Vorstandes der Bundesarbeitskammer (BAK)
Beruflicher Werdegang
- Leitender Sekretär, Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) 2008
- Leiter, Referat für Sozialpolitik des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) bis 2007
- Mitarbeiter, Sozialpolitische Abteilung der Arbeiterkammer Wien bis 1997
- Gerichtsjahr
Bildungsweg
- Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mag. iur. 1990)
- Matura 1983
Sonstiges
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:
- Erster stellvertretender Vorsitzender 2006 - 2019
- Mitglied des Verbandsvorstandes ab 2005
- Mitglied des Verwaltungsrates ab 2001
Mitglied des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich 1999 - 2008
Publikationen (Auswahl):
- 2016: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, gemeinsam mit Winfried Pinggera und Josef Souhrada, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Wien
- 2016: Leitfaden Betriebsvereinbarungen, gemeinsam mit Clara Fritsch, Susanne Haslinger, Martin Müller, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Wien, 2. neu überarbeitete Auflage
- 2014: Geschichte der Gewerkschaften von den Anfängen (als Herausgeber), ÖGB-Verlag, Wien 2014
- 2002: Muster für den arbeitsrechtlichen Schriftverkehr: Dienstverträge, Vereinbarungen, Mitteilungen und Anträge unter Berücksichtigung der "Abfertigung neu", gemeinsam mit Günter Krapf, Manz-Verlag, Wien, 2. Auflage 2002
- 2002: Abfertigung neu und Dienstvertrag: der Ratgeber zu allen Abfertigungsfragen; Abfertigung alt; Abfertigung neu; der Wechsel vom alten ins neue Abfertigungsrecht, gemeinsam mit Günter Krapf, Manz-Verlag, Wien
- 2001: Leitfaden für Betriebsvereinbarungen, gemeinsam mit Günter Krapf und Ulrich Mayerhofer, ÖGB-Verlag, Wien 2001
Inhalt und Umfang der Biografien ab 1945 gehen grundsätzlich auf die von den Mandatarinnen und Mandataren selbst gemachten Angaben zurück. Diese können von der Parlamentsdirektion ohne Zustimmung der Betroffenen nicht geändert werden.
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