gesetz, das
Bausparkassengesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, das
E-Geldgesetz, das Börsegesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz,
das Finanzkonglomerategesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das
Pensionskassengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
(Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005)
(1279 d.B. und 1321 d.B. sowie 7494/BR d.B.)
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 14. Punkt der Tagesordnung.
Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Mag. Klug übernommen. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatter Mag. Gerald Klug: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Der vorliegende Gesetzesbeschluss zum Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 liegt allen Kolleginnen und Kollegen in schriftlicher Form vor. Ich darf mich daher auf die Antragstellung beschränken.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Gumplmaier. – Bitte.
16.00
Bundesrat Dr. Erich Gumplmaier (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses! Das zur Debatte stehende Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz bringt für die zuständigen Behörden eine Erweiterung ihres Instrumentariums. Die Erweiterung der Befugnisse der Finanzmarktaufsicht ist, ohne diese Befugnisse im Detail aufzuzählen, notwendig und gerechtfertigt. Darüber besteht Konsens. Wir werden deshalb dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen.
Die Finanzmarktaufsicht soll in ihren Bemühungen, den Missbrauch der Finanzmärkte zu bekämpfen, zu Recht gestärkt werden. Es ist unbestritten, dass eine Volkswirtschaft funktionierende Kapitalmärkte braucht, Kapitalmärkte, auf denen nicht Wildwest- beziehungsweise Nicht-Regeln gelten oder Wildwestmanieren dominieren, sondern Ordnungsprinzipien eines Rechtsstaates, die auch eingehalten werden und deren Einhaltung von einer eigenen Behörde überwacht wird.
Wir sollten aber dieses Gesetz nicht beschließen, ohne uns der Grenzen bewusst zu sein, die einer solchen Aufsichtsbehörde gesetzt sind, der Grenzen einer nationalen Behörde eines kleinen Landes angesichts ungeheurer Summen, die auf den Finanzmärkten transferiert werden. Angesichts dieser ungeheuren Dynamik nimmt sich auch die Erhöhung des Strafrahmens auf 50 000 € beziehungsweise 30 000 € bescheiden aus. Es ist eher leichtgläubig oder sogar naiv, wenn es im Vorblatt der Gesetzesinitiative heißt, man erhoffe sich von dieser Initiative generalpräventive Wirkung. Das ist nicht anzunehmen, denn die abschreckende Wirkung wird zwar bei den Kleinen im tolerablen Bereich liegen, aber die große Gefahr kommt ja von der den Finanzmärkten innewohnenden Anarchie. Man spricht nicht umsonst vom Casino-Kapitalismus. Von dort kommt die eigentliche Aushöhlung von geordneten Kapitalmärkten und unserer Volkswirtschaften.
Das „schnelle Geld“ verführt und beflügelt die Phantasie, die Vernunft wird ausgeschaltet, Strafandrohungen werden unwirksam, noch dazu vor einem gesellschaftlichen
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