Nationalrat, XXII.GPStenographisches Protokoll61. Sitzung / Seite 47

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schon einerseits das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf, wenn man weiterhin in Beschäftigung sein will, und andererseits das Problem – ein Riesen­problem – mit den Schutzfristen, Regelungen, Voranmeldungen, mit den Fristen, die Sie da bei der Karenz, beim Kinderbetreuungsgeld, beim Mutterschutz, bei der Mel­dung der Schwangerschaft, beim Eintritt in das Recht auf Teilzeit vorschreiben. (Zwi­schenruf der Abg. Dr. Fekter.)

All das ist nicht wenig, sage ich Ihnen! (Abg. Lentsch: Aber es funktioniert!) Dabei gibt es leider auch – und das ist das nächste Problem! – gewaltige Lücken! Aber vorerst noch einmal zum eigentlichen Rechtsanspruch.

Recht auf Teilzeit – super! Aber, bitte, für alle, weil die Notwendigkeit, das vereinbar zu machen, nicht nur für Beschäftigte in größeren Betrieben gilt, sondern auch für die Frauen und Männer in Kleinbetrieben, die haben auch das Recht, das vereinbar zu machen. (Beifall bei den Grünen.)

Die Familie trennt sich nicht in eine Familie, die einem Großbetrieb zugehörig ist, und eine Familie, die einem Kleinbetrieb zugehörig ist, sondern in der Familie gibt es Kinder, die betreut werden müssen. – Okay, super!

Es ist schon gesagt worden, es gilt nur für Betriebe mit über 20 Beschäftigten. Auf Deutsch heißt das: für einen Betrieb mit wenigstens 21 Beschäftigten. 20 Beschäftigte reichen da nicht aus – um auch das klarzustellen! –, sondern mindestens 21 Beschäf­tigte braucht es, und zwar muss diese Zahl von 21 Beschäftigten dauerhaft und über das Jahr gerechnet erreicht werden, sonst heißt es, wenn es nur kurzfristig ist: Pech gehabt, liebe Frau oder lieber Mann!

Zweiter Punkt: Drei Jahre Betriebszugehörigkeit. – Okay, diese Regelung ist auch etwas verbessert worden.

Dritter Punkt – und da frage ich mich wirklich, was Ihnen da eingefallen ist –: Wenn der andere Familienpartner, Lebenspartner oder -partnerin auf Karenz ist, dann gibt es kein Recht auf Teilzeit. Ja warum denn nicht?

Jetzt stellen Sie sich folgenden sehr realistischen Fall vor: Es hat eine Frau ein Kind bekommen und Karenzzeit beansprucht, und der andere Partner möchte wegen des ersten Kindes sein Recht auf Teilzeit beanspruchen. – Das geht nicht! Verboten! Das verbieten Sie! Warum? Aus welchem praktischen Grund heraus? Gerade da müsste es eine Vereinbarkeit geben oder möglich gemacht werden. Sie aber sagen: Wenn der eine auf Karenz ist, darf der andere nicht Teilzeit arbeiten! (Zwischenbemerkung von Bundesminister Dr. Bartenstein.) Herr Bundesminister, Sie können das ja richtig stellen!

Der andere Punkt: Ich habe vorhin von unterschiedlichen Fristen gesprochen. Sie soll­ten, wenn Sie das so wollen, das auch deutlich sagen! Wir haben in Österreich eine Karenzzeit von zwei Jahren und ein Kinderbetreuungsgeld, das in der Regel 30 Mo­nate für die Frau plus sechs Monate für den anderen Partner gilt. So ist es ge­dacht! Wir haben jetzt ein Recht auf Teilzeit, das im Anschluss an eine Karenzzeit oder an eine Kinderbetreuungsphase in Anspruch genommen werden kann. Nur: Wenn die Frau vorher beschäftigt war und jetzt die Kinderbetreuungsphase von 30 Monaten ausleben will, dann hat sie Pech gehabt, dann fällt sie nämlich in ein Kündigungs­fristenloch hinein, weil die Schutzfrist nach der Karenzzeit, weil der Kündigungsschutz nach zwei Jahren und vier Wochen endet und aus dem Rechtsanspruch auf Teilzeit der Kündigungsschutz frühestens vier Monate vor Antritt beginnt. (Abg. Steibl: Das stimmt ja nicht!) Also wenn die Frau 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beanspruchen will, dann fällt sie in eine Kündigungsfristenlücke hinein. Das ist ein Riesenproblem!

 


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