Fachinfos - Fachdossiers 08.01.2020

Welche Fixpunkte kennt das Parlamentsjahr?

Im Laufe eines Jahres gibt es verschiedene Fixpunkte im Parlament. Dabei sind aber einige Zeiträume näher zu erklären, denn das Kalenderjahr ist nicht immer maßgeblich. Man unterscheidet zwischen Gesetzgebungsperiode, Tagung und Sitzung. (08.01.2020)

Gesetzgebungsperiode

Am 23. Oktober 2019 hat mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Nationalrates die XXVII. Gesetzgebungsperiode begonnen. Eine Gesetzgebungsperiode dauert ab diesem Zeitpunkt (maximal) fünf Jahre (Art. 27 Bundesverfassungs-Gesetz – B-VG).

Mitglieder des Bundesrates werden hingegen von den Landtagen jeweils für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt (Art. 35 B‑VG). Dementsprechend wird der Bundesrat immer wieder teilerneuert (Partialerneuerung). Er tagt in Permanenz und hat keine Gesetzgebungsperioden.

Tagung

Als Tagung werden jene Zeitabschnitte innerhalb einer Gesetzgebungsperiode bezeichnet, während derer der Nationalrat jederzeit zu einer Sitzung zusammentreten kann. Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein. Diese soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des Folgejahres dauern (Art. 28 Abs. 1 B-VG, § 46 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG-NR). Diese Daten müssen nicht genau eingehalten werden, geringfügige Abweichungen sind möglich (und auch üblich). In der letzten Sitzung einer Tagung (idR Anfang Juli) fasst der Nationalrat den Beschluss auf Beendigung der ordentlichen Tagung. Daraufhin erklärt der/die BundespräsidentIn die ordentliche Tagung für beendet. 

Sofern in der tagungsfreien Zeit eine Sitzung des Nationalrates abgehalten werden soll, kann der/die BundespräsidentIn den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, erst dann kann eine Sitzung stattfinden. Er/sie ist dazu verpflichtet, sofern die Bundesregierung, ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat dies verlangen (Art. 28 Abs. 2 B-VG, § 46 Abs. 2 GOG-NR), oder wenn während der tagungsfreien Zeit eine neue Bundesregierung bestellt wird (Art. 70 Abs. 3 B-VG).

Der Bundesrat tagt permanent und kann jederzeit zu Sitzungen zusammenkommen. In der parlamentarischen Praxis hält der Bundesrat im August/September ebenfalls keine Sitzungen ab.

Sitzung

Innerhalb einer Tagung beruft der/die PräsidentIn die Sitzungen des Nationalrates ein (Art. 28 Abs. 5 B-VG, § 46 Abs. 5 GOG-NR). Grundsätzlich werden Sitzungen einvernehmlich (siehe unten) einberufen, der/die PräsidentIn ist darüber hinaus zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies 20 Abgeordnete oder alle Abgeordneten eines Klubs mit weniger als 20 Mitgliedern oder ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung verlangen. Man spricht in diesem Fall von einer „Sondersitzung“ (§ 46 Abs. 6 und 7 GOG-NR). In den beiden erstgenannten Fällen darf jede/r Abgeordnete nur ein Verlangen pro Jahr unterstützen. Die Kanzlei des Nationalrates führt „Negativlisten“ (nur im Intranet verfügbar), die ausweisen, welche Abgeordneten ein beschränkt verfügbares Recht bereits in Anspruch genommen haben.

Das „Jahr“ im Sinn des § 46 Abs. 6 und 7 GOG-NR beginnt mit der Konstituierung des Nationalrates, es entspricht also weder der ordentlichen Tagung noch dem Kalenderjahr. Diese besondere Zeitrechnung findet sich neben den Bestimmungen über „Sondersitzungen“ auch bei Verlangen auf Nicht-Enderledigung von Berichten im Ausschuss (§ 28b GOG-NR) oder bei Verlangen auf dringliche Behandlung einer schriftlichen Anfrage (§ 93 GOG-NR).

Arbeitspläne des National­rates und des Bundes­rates

Die Einberufung von (regulären) Sitzungen erfolgt in der Regel auf Grund des Arbeitsplans. Der/die PräsidentIn des Nationalrates erstellt diesen nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz für zwölf Monate im Voraus (§ 13 Abs. 5 GOG-NR). Die Präsidialkonferenz wird gemäß § 8 Abs. 1 GOG-NR bzw. § 10 Abs. 1 GO-BR von den PräsidentInnen des Nationalrates bzw. des Bundesrates und den Obleuten der Klubs im Nationalrat bzw. der Fraktionen im Bundesrat gebildet.

Der Arbeitsplan soll so gestaltet werden, dass in einem Monat die erste und zweite Woche für Ausschusssitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte für die Wahlkreistätigkeit vorgesehen sind. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage liegen, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Einigung auf konkrete Sitzungszeiten und die jeweilige Tagesordnung erfolgen nach Beratung in der Präsidialkonferenz (im Einvernehmen) (§ 8 Abs. 2 GOG-NR).

Der/die PräsidentIn des Bundesrates erstellt ebenfalls einen Arbeitsplan möglichst für zwölf Monate im Voraus. Dieser orientiert sich am Arbeitsplan des Nationalrates. Sitzungen des Bundesrates finden idR in der zweiten (manchmal auch in der unmittelbar darauffolgenden) Woche nach den Sitzungen des Nationalrates statt.

Einige „Fixpunkte“ im Rahmen eines Jahres im Parlament

Die folgenden Punkte wiederholen sich im Laufe jedes (Kalender)Jahres:

Budgetagenden

Im Herbst eines Kalenderjahres werden das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) und das Bundesfinanzgesetz (BFG) beraten und beschlossen. Das BFRG beinhaltet die auf vier Jahre ausgerichtete mittelfristige Haushaltsplanung. Im Rahmen der dort festgelegten Auszahlungsobergrenzen legt das BFG dann „das Budget“ für das nächste Finanzjahr im Detail fest.

Die Budgetberatungen im Nationalrat beginnen mit der „Budgetrede“ des Finanzministers/der Finanzministerin, womit diese/r den Entwurf des BFG dem Nationalrat präsentiert. Erst am nächsten Tag erfolgt dann die erste Lesung. Die Beratungen im Budgetausschuss nehmen ca. eine Woche in Anspruch und die Behandlung im Plenum erstreckt sich in der Regel auf drei Sitzungstage.

Der Rechnungshof hat dem Nationalrat bis zum 30. Juni des folgenden Finanzjahres den Bundesrechnungsabschluss für das Vorjahr vorzulegen. Dieser muss durch Bundesgesetz genehmigt oder die Genehmigung durch Beschluss versagt werden. Der Bundesrechnungsabschluss erläutert den jährlichen Budgetvollzug, insbesondere bedeutende Abweichungen gegenüber dem Voranschlag, und dient so als eine wesentliche Grundlage für die Ausübung der Kontrollrechte des Nationalrates.

Der Bundesrat hat beim Bundesfinanzrahmengesetz, beim Bundesfinanzgesetz und bei der Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses keine Mitwirkungsrechte (Art. 42 Abs. 5 B-VG).

Aussprache über aktuelle Fragen im Ausschuss

Im Nationalrat finden in den Ausschüssen regelmäßig „Aussprachen über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ statt. Eine solche Aussprache muss stattfinden, wenn es der Ausschuss beschließt oder wenn es ein Mitglied des Ausschusses verlangt und seit mehr als sechs Monaten keine Aussprache stattgefunden hat (§ 34 Abs. 5 GO-NR). Die Frist beginnt ab der Wahl des Ausschusses zu laufen bzw. jeweils nach dem Abhalten einer aktuellen Aussprache.

Fragestunde/Aktuelle Stunde

Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche im Nationalrat werden in der Regel mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet (§ 97a GOG-NR). Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt die Sitzung mit einer Fragestunde. Die BundesministerInnen stellen sich abwechselnd den Fragen der Abgeordneten (§ 94 GOG-NR). Auch im Bundesrat beginnt jede Sitzung mit einer Fragestunde oder einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der/die PräsidentIn nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 42 GO-BR).

Berichtspflichten

Im Laufe eines (Kalender)Jahres werden zahlreiche Berichte gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat fällig.