Rs C-51/18, Europäische Kommission gegen Republik Österreich; Umsatzsteuer; Klage auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass sie die Vergütung aus dem Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerkes für mehrwertsteuerpflichtig erachtet; Klage gegen die Republik Österreich (10454/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-51/18 LIMITE
30.01.2018
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-51/18, Europäische Kommission gegen Republik Österreich; Umsatzsteuer; Klage auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass sie die Vergütung aus dem Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerkes für mehrwertsteuerpflichtig erachtet; Klage gegen die Republik Österreich

Erstellt am 30.01.2018

Eingelangt am 06.02.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VV.C-51/18/0001-V 6/2018)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
27.02.2018 13234/EU XXVI.GP
deutsch LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-51/18, Europäische Kommission gegen Republik Österreich; Umsatzsteuer; Klage auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen hat, dass sie die Vergütung aus dem Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerkes für mehrwertsteuerpflichtig erachtet; Korrigendum der Klageschrift

Eingelangt am 01.03.2018, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VV.C-51/18/0002-V 6/2018)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
24.06.2019 NON: 633/19 EUB
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4148, Verstoß gegen Art. 2 der Mehrwertsteuer-RL 2006/112/EG wegen Mehrwertsteuerpflicht der Vergütung aus dem Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerkes; Auskunftsersuchen der EK betr. Umsetzung des Bezug habenden Urteils vom 19.12.2018 in der Rs. C-51/18 (69869/EU XXVI.GP)