Rs C-824/18; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von u.a. Art. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 47 der Grundrechtecharta und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; Rechtsstaatsprinzip; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts; Auswahlverfahren für Richterstellen am Obersten Gericht; Beschluss des Landesjustizrats, den Antrag auf Berufung ins Richteramt hinsichtlich mancher Kandidaten nicht an den Präsidenten der Republik weiterzuleiten; Bestandskraft des Beschlusses, wenn er nicht von allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens angefochten wird; mangelnde Kontrollmöglichkeit des Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht; Zusammenhang mit der neuen nationalen Regelung betreffend die Herabsetzung des Ruhestandsalter der Höchstrichter; Zweifel an der Unabhängigkeit des Landesjustizrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (56445/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-824/18 LIMITE
28.02.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-824/18; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von u.a. Art. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 47 der Grundrechtecharta und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; Rechtsstaatsprinzip; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts; Auswahlverfahren für Richterstellen am Obersten Gericht; Beschluss des Landesjustizrats, den Antrag auf Berufung ins Richteramt hinsichtlich mancher Kandidaten nicht an den Präsidenten der Republik weiterzuleiten; Bestandskraft des Beschlusses, wenn er nicht von allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens angefochten wird; mangelnde Kontrollmöglichkeit des Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht; Zusammenhang mit der neuen nationalen Regelung betreffend die Herabsetzung des Ruhestandsalter der Höchstrichter; Zweifel an der Unabhängigkeit des Landesjustizrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Erstellt am 28.02.2019

Eingelangt am 04.03.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-824/18/0001-V 6/2019)

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Datum EU-Datenbanknr. Dokument der EU-Vorlage Sprache Einstufung
14.08.2019 73332/EU XXVI.GP
deutsch LIMITE

EU-Vorlage Europ. Gerichtshof

Rs C-824/18; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von u.a. Art. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 47 der Grundrechtecharta und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; Rechtsstaatsprinzip; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts; Auswahlverfahren für Richterstellen am Obersten Gericht; Beschluss des Landesjustizrats, den Antrag auf Berufung ins Richteramt hinsichtlich mancher Kandidaten nicht an den Präsident der Republik weiterzuleiten; Bestandskraft des Beschlusses, wenn er nicht von allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens angefochten wird; mangelnde Kontrollmöglichkeit des Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht; Zusammenhang mit der neuen nationalen Regelung betreffend die Herabsetzung des Ruhestandsalter der Höchstrichter; Zweifel an der Unabhängigkeit des Landesjustizrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Ergänzung der Vorlage (im Hinblick auf ein zwischenzeitig ergangenes Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs und die in Folge geänderte Rechtslage); Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens; Mitteilung über die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes die Rs gemäß Art. 53 Abs. 3 der VfO mit Vorrang zu entscheiden

Eingelangt am 19.08.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-824/18/0002-V 6/2019)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
11.03.2022 EGH: RS C-819/21 EUGH
Rs C-819/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Auslegung der Art. 3 Abs. 4 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) und Art. 8 (Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 2 EUV (Werte der Union) und des Art. 47 Abs. 2 der GRC (Recht auf ein unparteiisches Gericht); Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Deutschland) die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates (hier: Polen) und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion ablehnen darf, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem des anderen Mitgliedstaates im Zeitpunkt der Erlassung des zu vollstreckenden Urteils bzw. der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Frage, ob es hierbei auf die konkreten Auswirkungen der mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden Verhältnisse auf das betreffende Verfahren ankommt; Hinweis auf die Rs. C-216/18 PPU, C-192/18, C-585/18 ua, C-791/19, C-204/21, C-824/18 und C-748/19 bis C-754/19; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder des EuGH zur Feststellung, ob das Justizsystem im anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Vorlage (93447/EU XXVII.GP)