EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-819/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Auslegung der Art. 3 Abs. 4 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) und Art. 8 (Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 2 EUV (Werte der Union) und des Art. 47 Abs. 2 der GRC (Recht auf ein unparteiisches Gericht); Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Deutschland) die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates (hier: Polen) und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion ablehnen darf, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem des anderen Mitgliedstaates im Zeitpunkt der Erlassung des zu vollstreckenden Urteils bzw. der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Frage, ob es hierbei auf die konkreten Auswirkungen der mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden Verhältnisse auf das betreffende Verfahren ankommt; Hinweis auf die Rs. C-216/18 PPU, C-192/18, C-585/18 ua, C-791/19, C-204/21, C-824/18 und C-748/19 bis C-754/19; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder des EuGH zur Feststellung, ob das Justizsystem im anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Vorlage
Erstellt am 11.03.2022
Eingelangt am 14.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.193.417)
- EGH: RS C-819/21