Rs C-819/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Auslegung der Art. 3 Abs. 4 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) und Art. 8 (Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 2 EUV (Werte der Union) und des Art. 47 Abs. 2 der GRC (Recht auf ein unparteiisches Gericht); Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Deutschland) die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates (hier: Polen) und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion ablehnen darf, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem des anderen Mitgliedstaates im Zeitpunkt der Erlassung des zu vollstreckenden Urteils bzw. der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Frage, ob es hierbei auf die konkreten Auswirkungen der mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden Verhältnisse auf das betreffende Verfahren ankommt; Hinweis auf die Rs. C-216/18 PPU, C-192/18, C-585/18 ua, C-791/19, C-204/21, C-824/18 und C-748/19 bis C-754/19; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder des EuGH zur Feststellung, ob das Justizsystem im anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Vorlage (93447/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-819/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Auslegung der Art. 3 Abs. 4 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) und Art. 8 (Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 2 EUV (Werte der Union) und des Art. 47 Abs. 2 der GRC (Recht auf ein unparteiisches Gericht); Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Deutschland) die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates (hier: Polen) und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion ablehnen darf, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem des anderen Mitgliedstaates im Zeitpunkt der Erlassung des zu vollstreckenden Urteils bzw. der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Frage, ob es hierbei auf die konkreten Auswirkungen der mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden Verhältnisse auf das betreffende Verfahren ankommt; Hinweis auf die Rs. C-216/18 PPU, C-192/18, C-585/18 ua, C-791/19, C-204/21, C-824/18 und C-748/19 bis C-754/19; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder des EuGH zur Feststellung, ob das Justizsystem im anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Vorlage

Erstellt am 11.03.2022

Eingelangt am 14.03.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.193.417)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-216/18 C-216/18; irisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rs. C-404/15, Aranyosi: Erforderlichkeit einer konkreten und genauen Prüfung des Risikos, dass die Verfahrensgrundrechte der Person, gegen die sich der Haftbefehl richtet, im Ausstellungsmitgliedstaat verletzt werden, wenn das vollstreckende Gericht über stichhaltige Nachweise darüber verfügt, dass im Ausstellungsmitgliedstaat (Polen) das Gerichtssystem insgesamt rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr entspricht; Notwendigkeit in einem solchen Fall die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen zu ersuchen, die das Bestehen einer Gefahr der Verletzung von Verfahrensgrundrechten widerlegen könnten; Vorlage und Antrag auf Eilverfahren (16508/EU XXVI.GP)
EGH: RS C-192/18
EGH: RS C-585/18
EGH: RS C-791/19
EGH: RS C-204/21
EGH: RS C-824/18 Rs C-824/18; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von u.a. Art. 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 47 der Grundrechtecharta und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; Rechtsstaatsprinzip; Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts; Auswahlverfahren für Richterstellen am Obersten Gericht; Beschluss des Landesjustizrats, den Antrag auf Berufung ins Richteramt hinsichtlich mancher Kandidaten nicht an den Präsidenten der Republik weiterzuleiten; Bestandskraft des Beschlusses, wenn er nicht von allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens angefochten wird; mangelnde Kontrollmöglichkeit des Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht; Zusammenhang mit der neuen nationalen Regelung betreffend die Herabsetzung des Ruhestandsalter der Höchstrichter; Zweifel an der Unabhängigkeit des Landesjustizrats im Hinblick auf seine Zusammensetzung; Vorlage; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (56445/EU XXVI.GP)
EGH: RS C-748/19 verb. Rs C-748/19, C-749/19; C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19 und C-754/19; polnische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Rechtsstaatsprinzip; wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Justizministers (die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist und vom Justizminister jederzeit widerrufen werden kann) an ein höherinstanzliches Gericht abgeordnet wurde; Wirkung einer Entscheidung die durch einen solchen Spruchkörper entschieden wurde; Möglichkeit der Zuweisung eines Rechtsmittels an Richter des letztinstanzlichen Gerichts (Oberstes Gericht), die auf Antrag des Landesjustizrats ernannt wurden; Vorlagen; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (6046/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-754/19
EGH: RS C-749/19
EGH: RS C-750/19
EGH: RS C-751/19
EGH: RS C-752/19
EGH: RS C-753/19
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