verb. Rs C-748/19, C-749/19; C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19 und C-754/19; polnische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Rechtsstaatsprinzip; wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Justizministers (die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist und vom Justizminister jederzeit widerrufen werden kann) an ein höherinstanzliches Gericht abgeordnet wurde; Wirkung einer Entscheidung die durch einen solchen Spruchkörper entschieden wurde; Möglichkeit der Zuweisung eines Rechtsmittels an Richter des letztinstanzlichen Gerichts (Oberstes Gericht), die auf Antrag des Landesjustizrats ernannt wurden; Vorlagen; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (6046/EU XXVII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-748/19, C-749/19; C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19 und C-754/19; polnische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Rechtsstaatsprinzip; wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Justizministers (die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist und vom Justizminister jederzeit widerrufen werden kann) an ein höherinstanzliches Gericht abgeordnet wurde; Wirkung einer Entscheidung die durch einen solchen Spruchkörper entschieden wurde; Möglichkeit der Zuweisung eines Rechtsmittels an Richter des letztinstanzlichen Gerichts (Oberstes Gericht), die auf Antrag des Landesjustizrats ernannt wurden; Vorlagen; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Erstellt am 03.12.2019

Eingelangt am 06.12.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-748/19/0001-V 6/2019)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-749/19
EGH: RS C-750/19
EGH: RS C-751/19
EGH: RS C-752/19
EGH: RS C-753/19
EGH: RS C-754/19
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
03.03.2022 EGH: RS C-797/21 EUGH
Rs C-797/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV (wirksamer Rechtsschutz) und der Entscheidung der Kommission 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; nationale Regelungen über die „Abordnung“ von Richtern, wonach diese aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident) mit ihrer Zustimmung für unbestimmte Zeit an ein höheres Gericht versetzt werden können, wobei die Abordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident oder Richterkollegium des Obersten Rats der Justiz) wieder beendet werden kann; Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen dies mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH in den Rs C-748/19 bis C-754/19 betreffend die Abordnung von Richtern in Polen); (Nicht-)Verbindlichkeit von Weisungen eines Gerichts, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war, an ein untergeordnetes Gericht; Vorlage (92689/EU XXVII.GP)
12.08.2025 EGH: RS C-364/25 EUGH
Rs C-364/25; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-797/21); Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV (wirksamer Rechtsschutz) und der Entscheidung der Kommission 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; nationale Regelungen über die „Abordnung“ von Richtern, wonach diese aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident) mit ihrer Zustimmung für unbestimmte Zeit an ein höheres Gericht versetzt werden können, wobei die Abordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident oder Richterkollegium des Obersten Rats der Justiz) wieder beendet werden kann; Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen dies mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH in den verb. Rs C-748/19 bis C-754/19 betreffend die Abordnung von Richtern in Polen); (Nicht-)Verbindlichkeit von Weisungen eines Gerichts, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war, an ein untergeordnetes Gericht; Vorlage (30529/EU XXVIII.GP)
08.03.2022 EGH: RS C-43/22 EUGH
Rs C-43/22; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung der Art. 5 Abs. 1 bis 3 (Zuständigkeiten der Union) und Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 (wirksamer Rechtsschutz) EUV i.V.m. Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) und Art. 51 (Anwendungsbereich) GRC; (Un-)Vereinbarkeit von nationalen Regelungen, wonach der Justizminister einen Richter nach Kriterien, die nicht bekannt gegeben werden, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an ein Zivilgericht höherer Ordnung abordnen und die Abordnung jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden kann, mit der richterlichen Unabhängigkeit; (Nicht-)Übertragbarkeit der im Urteil in den verb Rs C-748/19 bis C-754/19 für das Strafverfahren getroffenen Aussagen auf zivilgerichtliche Verfahren, deren Gegenstand nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt; Fragen nach den Folgen eines solchen (allfälligen) Verstoßes gegen die richterliche Unabhängigkeit im Hinblick auf die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts, das über ein (außerordentliches) Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Gerichts zu entscheiden hat, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war; Vorlage (93001/EU XXVII.GP)
11.03.2022 EGH: RS C-819/21 EUGH
Rs C-819/21; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Polen; Auslegung der Art. 3 Abs. 4 (Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze) und Art. 8 (Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion) des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 2 EUV (Werte der Union) und des Art. 47 Abs. 2 der GRC (Recht auf ein unparteiisches Gericht); Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Deutschland) die Anerkennung des Urteils eines anderen Mitgliedstaates (hier: Polen) und die Vollstreckung der durch dieses Urteil verhängten Sanktion ablehnen darf, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das Justizsystem des anderen Mitgliedstaates im Zeitpunkt der Erlassung des zu vollstreckenden Urteils bzw. der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Frage, ob es hierbei auf die konkreten Auswirkungen der mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden Verhältnisse auf das betreffende Verfahren ankommt; Hinweis auf die Rs. C-216/18 PPU, C-192/18, C-585/18 ua, C-791/19, C-204/21, C-824/18 und C-748/19 bis C-754/19; Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder des EuGH zur Feststellung, ob das Justizsystem im anderen Mitgliedstaat im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip steht; Vorlage (93447/EU XXVII.GP)