EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs C-748/19, C-749/19; C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19 und C-754/19; polnische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Rechtsstaatsprinzip; wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Justizministers (die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist und vom Justizminister jederzeit widerrufen werden kann) an ein höherinstanzliches Gericht abgeordnet wurde; Wirkung einer Entscheidung die durch einen solchen Spruchkörper entschieden wurde; Möglichkeit der Zuweisung eines Rechtsmittels an Richter des letztinstanzlichen Gerichts (Oberstes Gericht), die auf Antrag des Landesjustizrats ernannt wurden; Vorlagen; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Erstellt am 03.12.2019
Eingelangt am 06.12.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-748/19/0001-V 6/2019)
- EGH: RS C-748/19