Rs C-364/25; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-797/21); Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV (wirksamer Rechtsschutz) und der Entscheidung der Kommission 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; nationale Regelungen über die „Abordnung“ von Richtern, wonach diese aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident) mit ihrer Zustimmung für unbestimmte Zeit an ein höheres Gericht versetzt werden können, wobei die Abordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident oder Richterkollegium des Obersten Rats der Justiz) wieder beendet werden kann; Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen dies mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH in den verb. Rs C-748/19 bis C-754/19 betreffend die Abordnung von Richtern in Polen); (Nicht-)Verbindlichkeit von Weisungen eines Gerichts, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war, an ein untergeordnetes Gericht; Vorlage (30529/EU XXVIII.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-364/25; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen (vgl. Rs. C-797/21); Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV (wirksamer Rechtsschutz) und der Entscheidung der Kommission 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; nationale Regelungen über die „Abordnung“ von Richtern, wonach diese aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident) mit ihrer Zustimmung für unbestimmte Zeit an ein höheres Gericht versetzt werden können, wobei die Abordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident oder Richterkollegium des Obersten Rats der Justiz) wieder beendet werden kann; Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen dies mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH in den verb. Rs C-748/19 bis C-754/19 betreffend die Abordnung von Richtern in Polen); (Nicht-)Verbindlichkeit von Weisungen eines Gerichts, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war, an ein untergeordnetes Gericht; Vorlage

Erstellt am 12.08.2025

Eingelangt am 13.08.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.647.758)

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Dok.Nr.
Betreff
EGH: RS C-797/21 Rs C-797/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsstaatlichkeit in Bulgarien; Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit; Auslegung des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV (wirksamer Rechtsschutz) und der Entscheidung der Kommission 2006/929/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Bulgariens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; nationale Regelungen über die „Abordnung“ von Richtern, wonach diese aufgrund einer Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident) mit ihrer Zustimmung für unbestimmte Zeit an ein höheres Gericht versetzt werden können, wobei die Abordnung unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Entscheidung eines unabhängigen Organs der Justiz (Gerichtspräsident oder Richterkollegium des Obersten Rats der Justiz) wieder beendet werden kann; Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen dies mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist (Hinweis auf das Urteil des EuGH in den Rs C-748/19 bis C-754/19 betreffend die Abordnung von Richtern in Polen); (Nicht-)Verbindlichkeit von Weisungen eines Gerichts, dessen Spruchkörper mit einem abgeordneten Richter besetzt war, an ein untergeordnetes Gericht; Vorlage (92689/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-748/19 verb. Rs C-748/19, C-749/19; C-750/19, C-751/19, C-752/19, C-753/19 und C-754/19; polnische Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Rechtsstaatsprinzip; wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Unabhängigkeit der Rechtsprechung; Spruchkörper, dem ein Richter angehört, der aufgrund einer persönlichen Entscheidung des Justizministers (die keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist und vom Justizminister jederzeit widerrufen werden kann) an ein höherinstanzliches Gericht abgeordnet wurde; Wirkung einer Entscheidung die durch einen solchen Spruchkörper entschieden wurde; Möglichkeit der Zuweisung eines Rechtsmittels an Richter des letztinstanzlichen Gerichts (Oberstes Gericht), die auf Antrag des Landesjustizrats ernannt wurden; Vorlagen; Mitteilung über die Ablehnung des Antrags über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (6046/EU XXVII.GP)
EGH: RS C-754/19
EGH: RS C-749/19
EGH: RS C-750/19
EGH: RS C-751/19
EGH: RS C-752/19
EGH: RS C-753/19
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