EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-221/19; polnisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, der Art. 8 Abs. 2-4, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union sowie des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV; Auslegung des Begriffs „Abänderung“ von Verurteilungen iSd. Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI; Frage der Zulässigkeit des Erlasses eines Gesamturteils, das sich auf Strafen erstreckt, die einerseits durch Urteile im Mitgliedstaat des Gesamturteils selbst und andererseits durch ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU erlassenes Urteil verhängt wurden, das zur Vollstreckung im Mitgliedstaat des Gesamturteils übernommen wurde; Vorlage
Erstellt am 26.04.2019
Eingelangt am 30.04.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-221/19/0001-V 6/2019)
- EGH: RS C-221/19