EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs. C-930/19; belgisches Vorabentscheidungsersuchen; Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen eines Unionsbürgers (Drittstaatsangehörige) im Fall von Scheidung und Aufhebung der Ehe bzw. Beendigung der eingetragenen Partnerschaft unter „besonders schwierigen Umständen“ (Gewalt in der Ehe); Vereinbarkeit des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung iSd. Art. 20 und 21 GRC; Frage, ob eine Ungleichbehandlung der Familienangehörigen von Unionsbürgern (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG) gegenüber den Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 15 Abs. 3 Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG) im Hinblick auf das Fortbestehen eines (bisher abgeleiteten) Aufenthaltsrechts vorliegt, weil nur Familienangehörige von Unionsbürgern neben dem Bestehen „besonders schwieriger Umstände“ nachweisen müssen, dass sie keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen und über eine umfassende Krankenversicherung verfügen bzw. als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt; Vorlage
Erstellt am 03.02.2020
Eingelangt am 06.02.2020, Bundesministerium für Justiz (2020-0.081.000)
- EGH: RS C-930/19