Rs C-43/21; tschechisches Vorabentscheidungsersuchen; Änderung der Betriebsgenehmigung einer Abfalldeponie; Auslegung des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen; Begriff der „wesentlichen Änderung“ einer Anlage; Verlängerung des Zeitraums der Deponierung von Abfällen ohne gleichzeitige Änderung des maximal zulässigen und genehmigten Umfangs oder der Gesamtkapazität einer Deponie; Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Begriff „Projekt“ iSd UVP-Richtline 85/337/EWG (Rs. C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a., bloße Verlängerung der Betriebsgenehmigung) bzw. iSd der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (verb. Rs. C-293/17 und C-294/17); Vorlage (52430/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-43/21 LIMITE
01.03.2021
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-43/21; tschechisches Vorabentscheidungsersuchen; Änderung der Betriebsgenehmigung einer Abfalldeponie; Auslegung des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen; Begriff der „wesentlichen Änderung“ einer Anlage; Verlängerung des Zeitraums der Deponierung von Abfällen ohne gleichzeitige Änderung des maximal zulässigen und genehmigten Umfangs oder der Gesamtkapazität einer Deponie; Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Begriff „Projekt“ iSd UVP-Richtline 85/337/EWG (Rs. C-275/09, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a., bloße Verlängerung der Betriebsgenehmigung) bzw. iSd der FFH-Richtlinie 92/43/EWG (verb. Rs. C-293/17 und C-294/17); Vorlage

Erstellt am 01.03.2021

Eingelangt am 03.03.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.156.616)

  Aufklappen