Parlamentskorrespondenz Nr. 235 vom 25.04.2003

REGIERUNGSVORLAGEN

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GRENZKORREKTUREN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND UNGARN

In einem Vertrag zwischen Österreich und Ungarn werden leichte Grenzkorrekturen vorgenommen, um die Grenze wieder in die Mitte der Flüsse Pinka und Strem zu legen, wie dies der Grenzvertrag von 1964 vorsieht. In der Zwischenzeit haben nämlich Flussregulierungen die Wasserläufe so verändert, dass die Grenzlinie größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette verläuft und die Flussläufe mehrfach schneidet. Damit ist der Grenzverlauf nicht mehr deutlich sichtbar. Auch die Bewirtschaftung der nunmehr jenseits der Flussbetten liegenden österreichischen Grundstücksteile wird erheblich erschwert. Wie den Erläuterungen zum Grenzvertrag zu entnehmen ist, wurde der neue Grenzverlauf so vereinbart, dass die Gesamtflächenausmaße der von beiden Staatsgebieten abgetrennten Gebietsteile vollständig ausgeglichen werden. (44 d.B.)

KÜNDIGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER ZUSTÄNDIGKEIT UND ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT

Das Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt soll mit der vorliegenden Regierungsvorlage gekündigt werden. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass dem Übereinkommen nur Österreich, die Schweiz und Großbritannien beigetreten sind. Es habe auch in der Praxis kaum Bedeutung erlangt. Mittlerweile wurde das Übereinkommen inhaltlich vom Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgelöst, das in Österreich seit 1. September 1999 in Kraft ist. Die gegenständliche Kündigung ist daher ein Akt der Rechtsbereinigung. (53 d.B.)

AUSDEHNUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN AUF BALLEI GUERNSEY

Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ist derzeit auf die Ballei Guernsey (eine Inselgruppe mit autonomem Status und eigener Verfassung, die unmittelbar der britischen Krone untersteht, aber kein Bestandteil des Vereinigten Königreiches ist) nicht anwendbar. Die gegenständliche Vereinbarung zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Großbritannien und Nordirland sieht nun die Zustimmung Österreicha zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens auf die Ballei Guernsey zu. (55 d.B.)

GEMEINSAME EINRICHTUNG DER FLUGSICHERUNGEN IN ZENTRALEUROPA

Dem Nationalrat liegt eine "Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des Oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS)" vor.

Österreich, Bosnien und Herzegowina, Ungarn, Italien, Slowakei, Slowenien, Kroatien und die tschechische Republik haben das Projekt der zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste entwickelt (Central European Air Traffic Services - CEATS), um Engpässen in der Luftraumkapazität zu begegnen und den rapid steigenden Verkehrszahlen im Flugverkehr entgegen zu wirken. Durch die Reduktion der nationalen Flugsicherungen (ca. 55 Zentralen) sollte die Umsetzung europaweiter Initiativen innerhalb der EUROCONTROL (Europäische Organisation für die Sicherheit der Luftfahrt), der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) bzw. der EU (Single European Sky) beschleunigt werden. Diese Initiativen dienen der Vermeidung von Verspätungen und der Erhöhung der Sicherheit.

Österreich hat die CEATS-Vereinbarung vom 27. Juni 1997 am 17. Juli 1997 unterzeichnet. Darin ist vorgesehen, dass EUROCONTROL als operativer Betreiber von CEATS fungieren soll, da sie über die notwendigen technischen und personellen Möglichkeiten verfügt. Die CEATS Staaten werden sich daher auch der Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von gemeinsamen Flugsicherungsmaßnahmen bedienen.

Die Vorteile einer grenzüberschreitenden Flugsicherung liegen, wie die Erläuterungen festhalten, unter anderem in der Optimierung der Zusammenarbeit, in Einsparungen durch grenzüberschreitende Nutzung der bestehenden Infrastrukturen, in Synergien in der Nutzung der bestehenden und künftigen Infrastrukturen, in Einsparungen durch optimale Flugprofile sowie durch gemeinsame Forschung und im Personaleinsatz.

Der Sitz der CEATS-Flugsicherungszentrale soll in Österreich liegen. Vorgesehen ist nunmehr nach eingehenden Untersuchungen durch EUROCONTROL-Fachexperten und Genehmigung der CEATS-Verkehrsminister der Flughafen Wien-Schwechat. Weiters soll es eine CEATS-Ausbildungseinheit in Rimini, ein CEATS-Implementierungsbüro in Prag und eine CEATS-Simulationseinheit in Budapest geben. (56 d.B.)  

BUNDESRAT FORDERT RECHT AUF STELLUNGNAHME ZU GESETZENTWÜRFEN

Ein neuer Artikel 41a des Bundes-Verfassungsgesetzes soll festlegen, dass Gesetzesvorschläge und Volksbegehren gleichzeitig an Nationalrat und Bundesrat verteilt werden müssen. Der entsprechende Ausschuss des Bundesrates soll dann bis zum Abschluss der Beratungen in Nationalratsausschuss die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme zu beschließen. Dies fordert der Bundesrat in einem eigenen Gesetzantrag. (58 d.B.)

REGELUNGEN FÜR DIE INTERNATIONALE MEERESBODEN-BEHÖRDE

Die Internationale Meeresbodenbehörde wurde aufgrund des Internationalen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 mit Sitz in Kingston/Jamaika eingerichtet. Da die Privilegien und Immunitäten dieser internationalen Behörde im Seerechtsübereinkommen selbst nur teilweise geregelt sind, wurde im Jahr 1998 ein Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde ausgearbeitet. Das Protokoll entspricht internationalen Usancen sowie den Vorschriften der EU. Es räumt der Behörde Rechtspersönlichkeit und ihren Mitgliedern, Angestellten und Sachverständigen funktionelle Immunität sowie bestimmte Steuer- und Zollbefreiungen ein (62 d.B.).

(Schluss)