Parlamentskorrespondenz Nr. 711 vom 15.10.2004

DAS BUDGETBEGLEITGESETZ 2005 UND ANDERE REGIERUNGSVORLAGEN

Gleichzeitig mit dem Budgetentwurf für das Jahr 2005 hat die Bundesregierung dem Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2005 mit budgetwirksamen Änderungen mehrerer Bundesgesetze und Veräußerungsermächtigungen vorgelegt. So sollen im Strafgesetzbuch die Tagsätze bei den Geldstrafen sowie die strafsatzbestimmenden Wertgrenzen und in der Strafprozessordnung die Ordnungsstrafen und Kostenersätze an die Geldwertentwicklung angepasst werden.

Um dem höheren Aufwand bei Sicherheitskontrollen in der Zivilluftfahrt Rechnung zu tragen, wird die Sicherheitsabgabe auf 7,964 € erhöht und zugleich eine rationellere Form der Abrechnung eingeführt.

Die zwischenstaatliche Anerkennung von Dokumenten betreffend den Verkehr mit Feuerwaffen wird erleichtert.

Im Bundeshaushaltsgesetz wird für die Bundesministerien eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Außerdem sollen bestimmte Daten zur Wirtschaftslage und über außerbudgetäre Finanzierungen im Budgetbericht zusammengeführt werden.

Bestmöglich veräußert werden sollen die Bundesanteile an der Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden.

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek soll um 1,16 Mill. € erhöht werden.

Bei der Österreichischen Bundesforste AG ist eine Erhöhung des Grundkapitals vorgesehen. Anstelle der Bundesforste tritt der Bund (Bundespensionsamt) in die Rechtsverhältnisse ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen ein, um die Aufsplitterung der pensionsrechtlichen Vollziehungskompetenz zu beseitigen.

Rücklagen der Arbeitsmarktförderung sollen für die Arbeitsmarktpolitik eingesetzt werden. Die Kosten der Arbeitsmarktentlastung durch vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit sollen abgedeckt und der KV-Beirag für SUG-Bezieher harmonisiert werden.

Mittel aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sollen auch 2005 und 2006 für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes und zur Studienförderung herangezogen werden.

Für das Pflegegeld ist ab 1.1.2005 eine Valorisierung um 2 % vorgesehen.

Im Bundesbehindertengesetz wird die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe auch für gemeinnützige Vereine ermöglicht. Die soziale Abfederung der Unfallrentenbesteuerung wird auf alle Renten ausgedehnt, bei denen der Versicherungsfall spätestens am 31.12.2003 eingetreten ist. Dazu kommt eine Verlängerung der Berufungsfrist auf sechs Wochen und eine gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht in Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen und auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe.

Die besondere Sportförderung erhält ab 2005 3 % der Umsätze der Österreichischen Lotterien, zumindest aber 40 Mill. € jährlich. 1,44 % dieser Mittel erhält die Bundes-Sportorganisation für ihre zentralen Koordinationsaufgaben.

Der Beschleunigung von Ersatzvornahmen bei der Sanierung von Altlasten können in den Jahren 2005 und 2006 insgesamt 15 Mill. € aus den Altlastensanierungsbeiträgen verwendet werden.

Im Umweltförderungsgesetz wird der Zusagerahmen für die Jahre 2005 bis 2008 mit 218 019 Mill. € festgelegt. Nicht in Anspruch genommene Fördermittel der Siedlungswasserwirtschaft können wieder ausgenützt werden. 2005 und 2006 sollen jeweils 100 Mill. € aus dem Vermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für den Bedarf der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden können.

Die finanziellen Auswirkungen der genannten Maßnahmen auf die Budgets der kommenden Jahren werden von der Regierung insgesamt wie folgt beziffert: 2005 stehen Einnahmen von 200,59 Mill. € Ausgaben von 389,36 Mill. € gegenüber. 2006 - Einnahmen: 100,74 Mill. €; Ausgaben: 399,53 Mill. €. 2007 - Einnahmen: 1,8 Mill. €; Ausgaben: 188,1 Mill. €. 2008 - Einnahmen: 0,44 Mill. €; Ausgaben 205,64 (649 d.B.).

BUNDESFINANZGESETZ-NOVELLE UND BUDGETÜBERSCHREITUNGSGESETZ 2004

Entwicklungen, die seit der Erstellung des Budgets für 2004 eingetreten sind, und aktuelle Maßnahmen, die nicht vorhersehbar oder ziffernmäßig nicht abschätzbar waren, machen eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 (645 d.B.) und ein Budgetüberschreitungsgesetz 2004 (644 d.B.) notwendig.

Die BFG-Novelle enthält Vorsorgen für die Finanzierung des höheren Budgetabgangs, der wegen Mindereinnahmen bei den Steuern zu erwarten ist. Dazu kommen Umschichtungen zugunsten der Errichtung der Bundesfinanzakademie, ein Bundeszuschuss (bis zu 1 Mill. €) zur Errichtung neuer Stallungen für die Lipizzaner in Wetzdorf und die Abdeckung von Kosten bei Baumaßnahmen des Parlaments, der Lehrlingsoffensive und zur Förderung internationaler Agrarorganisationen.

Die im BÜG 2004 vorgesehenen saldenneutralen Umschichtungen im Umfang von 39 Mill. €, die durch Ausgabeneinsparungen in der Höhe von 16 Mill. €, Mehreinnahmen von 21 Mill. € und eine Rücklagenauflösung von 2 Mill. € bedeckt werden, gelten Aufwendungen des Verfassungsgerichtshofes, der Förderung regionaler Tageszeitungen, der Sportförderung, der Förderung von Projekten in den Bereichen Kunst, Wissenschaft und Forschung, der Familienförderung und der außerschulischen Jugenderziehung.

EU-ANPASSUNGEN IM HANDELSSTATISTISCHEN GESETZ

EU-Verordnungen über die Statistiken des Warenverkehrs und über "Besondere Waren oder Warenbewegungen" machen eine Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes notwendig, die generell der Sicherung und Steigerung der Vollständigkeit und Qualität der Außenhandelsstatistik dienen. So werden der grenzüberschreitende Stromhandel auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt in die statistische Meldepflicht einbezogen und der Auskunftspflichtige beim Eigentumsübertrag von Seeschiffen definiert (651 d.B.).

ABKOMMEN MIT MALTA

Mit einem Abkommen kommt man dem Wunsch Maltas nach, die Republik Malta durch österreichische Vertretungsbehörden an ausgewählten Dienstorten im Ausland hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in Malta zu vertreten. Dieses Abkommen beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für Malta ausstellen können; die technischen Details und die Dienstorte werden in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt. (628 d.B.)

BG ÜBER VERÄUSSERUNG VON UNBEWEGLICHEM BUNDESVERMÖGEN

Die ehemalige „Carl-Kaserne“ in Wien soll verkauft werden; die ARWAG Holding AG wurde in dem mit allen Kaufinteressenten geführten Verkaufsverfahren als Bestbieter ermittelt. Die Einnahmen aus dem Verkaufserlös sollen zur Gänze dem Landesverteidigungsministerium zur Verfügung stehen. (642 d.B.)

SPG-NOVELLE SCHAFFT VORAUSSETZUNGEN FÜR ZUSAMMENLEGUNG VON GENDARMERIE UND POLIZEI UND ERMÖGLICHT VIDEOÜBERWACHUNG

Mit der SPG-Novelle werden u.a. die organisatorischen Voraussetzungen zur Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Innenressorts zu einem einheitlichen Wachkörper mit der Bezeichnung „Bundespolizei“ geschaffen. An Organisationsstrukturen sind vorgesehen: In jedem Bundesland wird ein Landespolizeikommando eingerichtet. Bezirks- und Stadtpolizeikommanden werden als nachgeordnete Organisationseinheiten der Landespolizeikommanden auf Ebene der Sicherheitsbehörden 1. Instanz eingerichtet.

Ferner werden die Bestimmungen über die Kanzleiordnung angepasst, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung geschaffen, die Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Ressorts geregelt sowie der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei der Durchführung der Grenzkontrolle ermöglicht und eine Regelung betreffend Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen aufgenommen.

Vorgesehen ist auch eine einheitliche Regelung zur Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten („Kriminalitätsbrennpunkten“) zur Erfüllung präventiver Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Die offene – also nicht geheime – Überwachung öffentlicher Orte unter Einbeziehung von Videotechnik wird in den Erläuterungen der Vorlage als „zweckmäßig und für Private innerhalb der im Datenschutzgesetz 2000 vorgesehenen Grenzen erlaubt“ angesehen.

Nunmehr wird auch die Sicherheitsbehörde auf Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes Objekt (Schutzobjekt), an dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren Handlungen bedroht sind, zur Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen müssen nicht gegen den Minderjährigen selbst gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann mittelbar (etwa durch weggeworfene Spritzen) entstehen. Der geschützte Bereich umfasst eine Zone von maximal 150 m um das Schutzobjekt herum; hat das Schutzobjekt öffentlich zugängliche Teile (Vorgärten, Eingangsbereiche, Hörsäle), sind auch diese Teil der Schutzzone. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, bei denen anzunehmen ist, dass sie eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen.

Für die Umsetzung der Vorhaben sind Erst- und Ersatzinvestitionen in der Höhe von jeweils zirka 6 Mill. € in den Jahren 2005 und 2006 notwendig, heißt es weiter in der Vorlage. Die geplante Stärkung und umfassende Einbindung aller zukünftigen Polizeidienststellen in die Kriminalitätsbekämpfung, die Delegierung von Verantwortung für und die Beauftragung mit der selbständigen Planung und Durchführung von Kriminalitätsbekämpfungsmaßnahmen und verstärkten Verkehrsüberwachungen im lokalen Bereich und die damit einhergehende personelle Stärkung der Dienststellen bedingen einen Kostenaufwand von 1,3 Mill. € für die Adaptierung bzw. den Ausbau der Kommunikationsstrukturen für zusätzliche 400 Arbeitsplätze, von 6,3 Mill. € für die Erweiterung des Fuhrparks (250 Kfz inkl. Funkausstattung), von 2,8 Mill. € für zusätzliche Miet- und Amtsausstattungskosten, von 800.000 € für Adaptierung der derzeit in Verwendung stehenden Uniformierung und zwischen 240.000 bis 756.000 € für die Beschilderung von 1.2000 Dienststellen. (643 d.B.)

MILITÄRBEFUGNISGESETZ REAGIERT AUF ERKENNTNIS DES VFGH

Die Regierungsvorlage zur Änderung des Militärbefugnisgesetzes trägt  den Einwänden des Verfassungsgerichtshofs Rechnung, der in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004 einige zentrale Passagen als verfassungswidrig aufgehoben hat. Betroffen von den nunmehr notwendigen Neuerungen sind vor allem die Bestimmungen über die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffs gegen militärische Rechtsgüter und die weitere Behandlung der festgenommenen Personen, die Befugnis zur Observation und verdeckten Ermittlung für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung sowie die Regelungen über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten.

Im einzelnen sollen künftig Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter nur noch bei gleichzeitigem Vorliegen des Verdachtes auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung zulässig sein. Die neuen Bestimmungen beschränken die Festnahmebefugnis zudem auf jene Delikte, deren Ahndung den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt. Die militärischen Organe sind weiters verpflichtet, Festgenommene unverzüglich direkt an das zuständige Gericht zu überstellen.

Was die Observierung im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung betrifft, werden durch die Novelle nun auch die materiellen Voraussetzungen entsprechend der Eingriffsdichte der einzelnen Befugnisse durch die Normierung diverser Zulässigkeitskriterien präziser und konkreter umschrieben. Darüber hinaus müssen in Hinkunft der Verteidigungsminister und der Rechtsschutzbeauftragte vor jeder sensiblen Datenermittlung gleichzeitig verständigt werden. Der Rechtsschutzbeauftragte soll dabei in jedem Fall die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Schließlich werden die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten im Militärbefugnisgesetz nunmehr auf Verfassungsebene verankert. (652 d.B.)   (Schluss)