Parlamentskorrespondenz Nr. 462 vom 07.06.2005

NEUN MONATE ZIVILDIENST UND FREIWILLIGER SOZIALER DIENST

Wien (PK) - Die Verkürzung des Wehrdienstes erfordert auch entsprechende Maßnahmen im Bereich des Zivildienstes; daher soll die bisherige Dauer des Zivildienstes, bei dem es sich um einen Wehrersatzdienst handelt, adäquat auf neun Monate reduziert werden. Auch die anrechenbare Mindestdauer des Auslandsdienstes wird auf zwölf Monate herabgesetzt. Eine entsprechende Regierungsvorlage liegt nunmehr dem Parlament vor (973 d.B.).

Ferner soll die Möglichkeit, freiwilligen sozialen Dienst zu leisten, Männern und Frauen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürger sind, in gleicher Weise offen stehen. Folgende inhaltliche Rahmenbedingungen sind hiefür vorgesehen: Der Zugang soll auf absoluter Freiwilligkeit beruhen, ein Austritt aus dem freiwilligen sozialen Dienst kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen erklärt werden; außerdem gibt es eine Eignungsfeststellung für den sozialen Dienst.

Für die Leistung des freiwilligen sozialen Dienstes durch österreichische StaatsbürgerInnen wird eine verfassungsrechtliche Grundlage im B-VG geschaffen.

Es wird eine Zivildienstserviceagentur als nachgeordnete Behörde des Innenministeriums eingerichtet; Sitz dieser Behörde ist Wien. Um die Beschwerdemöglichkeiten zu verbessern, werden eine Schlichtungsstelle beim Landeshauptmann geschaffen, um eine Streitschlichtung vor Ort zu ermöglichen, und der Zivildienstbeschwerderat neu gestaltet.

Die Pauschalvergütung für die Zivildienstleistenden wird auf 255,93 € angehoben, womit mit dem monatlichen Entgelt der Grundwehrdiener gleichgezogen wird.

Der Rechtsträger wird verpflichtet, eine Kompetenzbilanz (Zeugnis über die soziale Kompetenz des Zivildienstleistenden) und einen anerkennungsfähigen Praxisnachweis (Zeugnis über die Verwendung des Zivildienstpflichtigen) auszustellen. Dieser Praxisnachweis kann für weitere Ausbildungen und Tätigkeiten im Berufsfeld des Betreffenden angerechnet werden. (Schluss)