Parlamentskorrespondenz Nr. 138 vom 21.02.2006

Vorlagen: Justiz

Anti-Stalking-Gesetz: Schutz gegen beharrliche Verfolgung

"Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen", lautet der Kensatz des Anti-Stalking-Gesetzes (1316 d.B.), dessen Entwurf dem Parlament jetzt vorliegt. Im Strafgesetzbuch wird festgelegt, was unter "beharrlicher Verfolgung" zu verstehen ist: "Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen". Entsprechende Anpassungen werden in der Strafprozessordnung, in der Exekutionsordnung und im Sicherheitspolizeigesetz vorgenommen. (Schluss)