Parlamentskorrespondenz Nr. 871 vom 16.10.2009

Vorlagen: Gesundheit

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) kommt es zu verschiedenen Anpassungen und Klarstellungen, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem derzeitigen "Arztbrief", mit der berufsrechtlichen Trennung der Ärzte und Zahnärzte und der Berücksichtigung des neuen Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie (237 d.B.). Im Hinblick auf eine Anregung der Volksanwaltschaft soll in der Regierungsvorlage zudem klargestellt werden, dass bei Transferierungen der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 27a für den entsprechenden Tag nur von der übernehmenden Krankenanstalt eingehoben werden darf. Weiters wird darauf hingewiesen, dass auch die Beurteilung von Pflegestudien, neuen Pflegekonzepten und -methoden sowie von angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Aufgabe der Ethikkommission ist.

Neue gesetzliche Vorschriften für die Pflegehilfe

Ziel der Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2009) ist die Anpassung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe an die Erfordernisse des Pflegealltags sowie die Festschreibung einer quantifizierten Fortbildungsverpflichtung auch für die Pflegehilfe (316 d.B.). Die Regierungsvorlage soll vor allem eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Tätigkeiten der Pflegehilfe im Einzelfall mit begleitender, in regelmäßigen Intervallen auszuübender Kontrolle bei Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen schaffen. So hat etwa eine entsprechende Anordnung für das Tätigwerden der Pflegehilfe mit begleitender Kontrolle ausnahmslos schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Grundlage für die Durchführung pflegerischer Maßnahmen durch die Pflegehilfe muss auch ein vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erstellter schriftlicher Pflegeplan sein.

Der durch die Änderung der Regelung über die Aufsicht für die Pflegehilfe zu realisierende flexiblere Personaleinsatz im Gesundheitswesen soll den Trägern von Krankenanstalten, Pflegeheimen und extramuralen Pflege- und Betreuungseinrichtungen Einsparungen ermöglichen und die tatsächliche Durchführung der intra- und extramuralen Pflege erleichtern. Weiters werden einige sich aus der Vollziehung ergebende Probleme im Bereich der Sonderausbildungen einer Lösung zugeführt. Schließlich erfolgen Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht sowie einige sprachliche und legistische Klarstellungen und Bereinigungen. (Schluss)