Parlamentskorrespondenz Nr. 378 vom 10.04.2018

Neu im Forschungsausschuss

Sammelgesetz mit Anpassungen und Maßnahmen für Wissenschaft und Forschung in Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung

Wien (PK) – Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die mit 25. Mai 2018 zur Anwendung kommt, erfordert eine Reihe gesetzlicher Anpassungen. Umfassende Änderungen in allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes wurden bereits mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 vorgenommen. Ein eigenes Anpassungsgesetz ist insbesondere für den Bereich Wissenschaft und Forschung notwendig, um mögliche negative Folgen für den Wissenschafts- und Forschungsstandort zu vermeiden. Die dazu notwendigen Änderungen erfolgen mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018 (68 d.B.). Mit den neuen Regelungen, die nach Konsultierung der Stakeholder erarbeitet wurden, sollen auch die Erhöhung der Datenqualität und der Abbau bürokratischer Hemmnisse für Wissenschaft, Forschung und Statistik sichergestellt werden.

Die DSGVO enthält auch Regelungsspielräume ("Öffnungsklauseln"), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Einige dieser Öffnungsklauseln sind auch für die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Wissenschaft und Forschung relevant. Da das neue Datenschutzregime auch neue Begrifflichkeiten schafft, werden auch zahlreiche terminologische Anpassungen und Konkretisierungen in den Gesetzesbestimmungen vorgenommen. In Kraft treten sollen die Anpassungen im Bereich Wissenschaft und Forschung zusammen mit der DSGVO, dem so genannten Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (65 d.B.) sowie einem dazugehörigen Datenschutz-Deregulierungsgesetz (189/A) mit 25. Mai 2018. 2023 soll dann eine interne Evaluierung erfolgen.

Datenschutz-Anpassungen sollen Wissenschafts- und Forschungsstandort sichern

Die DSGVO will sicherstellen, dass "legitime gesellschaftliche Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden". Die neuen Regelungen des Anpassungsgesetzes sollen dementsprechend eine positive Entwicklung des Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandortes Österreich fördern.

Das Gesetz sehe in diesem Sinne möglichst praxisnahe Regelungen für die im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke sowie statistischen Zwecke vor, heißt es in der Regierungsvorlage zur Novelle. Das betrifft etwa Vorgaben zu Pseudonymisierung und Registerforschung. Bestehende Register können nun für wissenschaftliche Einrichtungen geöffnet werden, wenn es dem Zweck der Wissenschaft und Forschung im Bereich Lebens- und Sozialwissenschaften dienlich ist.

Ein wesentliches Ziel ist die Herstellung von Rechtssicherheit für bereits bestehende Proben- und Datensammlungen, insbesondere Biobanken, sowie für andere wissenschaftliche Archive. Hier ist die Möglichkeit unbegrenzter Speicherfristen relevanter Daten vorgesehen. Wissenschaft und Forschung sollen auch nicht dadurch behindert werden, dass personenbezogene Daten nicht zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeitet werden dürfen. Der Rechtsrahmen solle entsprechenden Bewegungsspielraum und klare Haftungsregeln für Wissenschaft und Forschung sicherstellen, sodass einfache Unterscheidungen zwischen rechtswidrigem und rechtskonformem Verhalten möglich sind. Das sei wichtig, da Verstöße gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten mit Geldbußen bis zu 20 Mio. € bzw. 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes sanktioniert sind (Art. 83 Abs. 4 DSGVO), wird in den Erklärungen zum Gesetz betont.

Eine Reihe von Gesetzänderungen soll der Erhöhung der Datenqualität für Wissenschaft und Forschung dienen. Die Anpassung soll auch der zunehmenden Bedeutung von Citizen Science und Open Science Rechnung tragen. Daten sollen besser als bisher genutzt werden können. Das erfordert die Herstellung von Rechtssicherheit für die Verarbeitung großer Mengen an unstrukturierten Daten ("Big Data"). Damit sollen Hindernisse für die Entwicklung innovativer Technologien (wie etwa so genannte "künstliche Intelligenz") sowie für wissenschaftliche Partnerschaften beseitigt werden. Durch weniger Genehmigungspflichten für Projekte und den Entfall von Datenschutz-Folgeabschätzungen sollen die Verwaltungskosten für wissenschaftliche Einrichtungen sinken.

Wissenschaftliche Institutionen und Bundesministerien werden die Möglichkeit zur Verarbeitung von Daten, darunter auch personenbezogenen, erhalten, um so eine bessere Beurteilung der Wirkungsorientierung von eingesetzten Mitteln zu ermöglichen. Außerdem erhofft sich der Gesetzgeber von einer Erhöhung der Rechtssicherheit bessere Voraussetzungen für Wissens- und Technologietransfer. Die Einnahmen aus geistigem Eigentum machen in Österreich derzeit nur 0,4% des gesamten Handels aus, dieser Prozentsatz soll gesteigert werden. Durch Klarstellungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf internationaler Ebene soll die Teilnahme Österreichs an wichtigen europäischen und sonstigen internationalen Vergleichsstudien gesichert werden. (Schluss) sox