Parlamentskorrespondenz Nr. 718 vom 18.06.2018

Neu im Verfassungsausschuss

Regierung legt Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz vor

Wien (PK) – Vor knapp 19 Jahren hat der Nationalrat das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz beschlossen. Damals wurde normiert, dass alle noch geltenden einfachen Gesetze und Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 1946 kundgemacht wurden, mit Ende 1999 außer Kraft treten, außer ihre weitere Geltung wird dezidiert im Anhang des Gesetzes angeführt. In diesem Sinn wurden von rund 500 Normen in etwa 200 sofort und weitere 50 zeitlich versetzt aufgehoben. Weitere knapp 170 Rechtsvorschriften hat das Parlament mit dem Deregulierungsgesetz 2006 aus dem Rechtsbestand gestrichen. Nun will die Regierung mit dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz den bisher umfangreichsten Schritt zur Entrümpelung der österreichischen Rechtsordnung setzen (192 d.B.).

Die von der Regierung gewählte Vorgangsweise ähnelt jener von 1999. Demnach sollen mit Ende 2018 all jene Gesetze und Verordnungen außer Kraft treten, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und nicht im Anhang des Gesetzentwurfs aufgelistet sind. Ausgenommen sind lediglich Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen. Nahezu die Hälfte der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sei mittlerweile veraltet und gegenstandslos, begründet das Reformministerium die Initiative. Durch das Ausscheiden überflüssiger Normen aus dem Rechtsbestand werde nicht nur der Zugang zum Recht verbessert und die Rechtssicherheit erhöht, sondern auch eine signifikante Verbesserung der Datenqualität des Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erreicht.

Im Konkreten werden mit dem Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz rund 2.450 von insgesamt 5.000 betroffenen Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt, wobei die Bereinigungsquote gemäß den Erläuterungen bei den Verordnungen mit 54% deutlich höher ist als bei den Gesetzen (39%). In absoluten Zahlen sind ca. 600 Gesetze (von rund 1.650) und ca. 1.800 Verordnungen (von 3.350) betroffen. Darunter befinden sich auch mehr als ein Dutzend älterer – vor 1946 kundgemachter – Rechtsvorschriften, die 1999 noch als notwendig erachtet wurden.

Um zu verhindern, dass man versehentlich auch Normen außer Kraft setzt, die weiterhin benötigt werden, habe man ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen und ein Höchstmaß an Sorgfalt angewendet, betont das Reformministerium. Damit sei es "mit beinahe an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausgeschlossen, dass eine unverzichtbare Rechtsvorschrift übersehen wurde. Außerdem wurde im Gesetz ausdrücklich Vorsorge für den Fall getroffen, dass einzelne Gesetzesverweise künftig möglicherweise ins Leere gehen bzw. aufgehobene gesetzliche Bestimmungen noch für in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte benötigt werden.

Im Anhang zu den Erläuterungen werden auch jene rund zweieinhalbtausend Rechtsvorschriften aufgezählt, die als obsolet erachtet werden: die Palette reicht von einzelnen "Hofdecreten" aus Monarchiezeiten und in der Nachkriegszeit beschlossenen Gesetzen wie das Werksgenossenschaftsgesetz über mittlerweile hinfällig gewordene Budgetüberschreitungsgesetze, Amnestien und vorzeitige Auflösungsbeschlüsse des Nationalrats bis hin zum Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz.  

Geplant ist laut Erläuterungen auch eine Durchforstung der Staatsverträge im Hinblick auf ihre Notwendigkeit. Dieses Rechtsbereinigungsprojekt soll unter Federführung des Außenministeriums in Angriff genommen werden. (Schluss) gs