Parlamentskorrespondenz Nr. 1419 vom 03.12.2018

Neu im Gesundheitsausschuss

Ärztegesetz, Patientenverfügung und Anpassung des Krankenanstaltenrechts

Reform der Notarztausbildung und Anstellungsmöglichkeit von ÄrztInnen in Ordinationen und Gruppenpraxen

Wien (PK) – Die grundlegende Reform der Notarztausbildung ist zentraler Inhalt einer Sammelnovelle aus dem Gesundheitsbereich (385 d.B. ). Die Anpassung des darin enthaltenen Ärztegesetzes sieht ein modernes Ausbildungssystem vor, dass sich unter anderem aus einem erweiterten Lehrgang mit 80 Einheiten, einem genau definierten klinischen Kompetenzerwerb, Fortbildungsmaßnahmen sowie einer Abschlussprüfung zusammensetzt. Voraussetzungen sind etwa eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit sowie die Teilnahme an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen. Im Fall von TurnusärztInnen müssen die für die Ausbildung erforderlichen 20 Einsätze unter verpflichtender Supervision im Rahmen von Notarztdiensten, die an Krankenanstalten angebunden sind, stattfinden. Danach können sie unter bestimmten Bedingungen auch ohne Anleitung und Aufsicht eines Notarztes bzw. einer Notärztin tätig werden.

Rechtlicher Rahmen für Anstellung von ÄrztInnen durch andere ÄrztInnen wird geschaffen

Eine weitere Änderung im Ärztegesetz dient der Umsetzung des im Regierungsprogramm enthaltenen Vorhabens, die "Möglichkeit einer Anstellung von Ärzten bei Ärzten" in Ordinationen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten zu schaffen, heißt es in den Erläuterungen. Im konkreten sollen in Ordinationen nur ein Arzt bzw. Ärztin aus demselben Fachgebiet angestellt werden können, in Gruppenpraxen bis zu zwei Personen im Umfang von jeweils einem Vollzeitäquivalent (40 Wochenstunden). Für Primärversorgungseinheiten kann diese Zahl überschritten werden, sofern dadurch die Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit eingehalten werden. Klar festgehalten wird auch, dass dass sowohl eine regelmäßige als auch eine fallweise Vertretung von OrdinationsstätteninhaberInnen oder GesellschafterInnen von Gruppenpraxen eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darstellt.

Davon unberührt bleibt zudem die Möglichkeit, TurnusärztInnen im Rahmen der Lehrpraxis anzustellen, da diese nicht zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind. Durch die geregelte Anstellungsmöglichkeit soll es zu einer Attraktivierung des ärztlichen Berufs kommen, die Gesundheitsversorgung vor Ort verbessert und die Einrichtung von Primärversorgungseinheiten gefördert werden.

Rechtliche Klarstellung bezüglich der ärztlichen Beistandspflicht für Sterbende

Überdies wird der neue Paragraph 49a in das Ärztegesetz eingefügt, durch den die Ärztin bzw. der Arzt verpflichtet werden, "Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung ihrer Würde beizustehen". Es sei "zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt".

Es sei hier ein ethischer Grenzbereich gegeben, der in der Vergangenheit für große Unsicherheit gesorgt habe, ist den Erläuterungen zu entnehmen. Dies zeige nicht zuletzt ein Fall aus Salzburg, wo dem behandelnden Arzt zur Last gelegt wurde, einer 79-jährigen Patientin so viel Morphin verabreicht zu haben, dass sie daran starb. Auch wenn schlussendlich ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erfolgte, blieb ein großes Unbehagen zurück. Mit der vorliegenden Bestimmung will der Gesetzgeber nunmehr – auch im Sinne der Empfehlungen der Bioethikkommission - für rechtliche Klarheit sorgen.

Schließlich kommt es auch noch zu Anpassungen im ASVG, die im Sinne einer Übergangsbestimmung die Verrechenbarkeit von Leistungen, die von angestellten ÄrztInnen erbracht werden, betreffen. Solange nämlich keine gesamtvertragliche Regelung vorliegt, müsse die Verrechnung über Einzelverträge abgewickelt werden. Die Inhalte der Novelle treten teilweise nach Kundmachung der Gesetze bzw. – im Fall der Notarztausbildung – mit 1. Juli 2019 in Kraft. (Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden)

Leichtere Zugriffsmöglichkeit auf Patientenverfügungen

Die Gesundheitsministerin legt eine Novelle zum Patientenverfügungs-Gesetz vor, durch die es zu Verbesserungen der Rahmenbedingungen sowie zu einer zentralen Abfragemöglichkeit von Patientenverfügungen kommen soll (337 d.B. ). Laut den Erläuterungen seien in die Novelle Forschungsergebnisse des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin (IERM) der Universität Wien sowie Empfehlungen der parlamentarischen Enquete-Kommission zum Thema "Würde am Ende des Lebens" eingeflossen.

In einem ersten Schritt sollen die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme von Patientenverfügungen in ELGA geschaffen werden. Außerdem sollen die Patientenanwaltschaften die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen kostenlos anbieten. Da derzeit Patientenverfügungen zum Teil in unterschiedlichen Datenbanken erfasst sind, soll im Wege der ELGA-Technik der Zugang zu jenen Registern geschaffen werden können, die bei den Rechtsanwälten und Notaren geführt werden. Zudem wird die Frist bis zur Erneuerung einer verbindlichen Verfügung von fünf auf acht Jahre verlängert. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter in ELGA auf die aktuellste Version der Patientenverfügung zugreifen können.

Notwendige Anpassungen des Krankenanstaltenrechts

Der Umsetzung des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG 2017), der vom Bund, den Ländern und der Sozialversicherung beschlossen wurde, erfordert Anpassungen im Krankenanstaltenrecht (374 d.B. ). Die KAKuG-Novelle sieht daher weitere – und gleichzeitig vereinfachte – flexible Formen der Organisation von Spitälern vor. Anstatt herkömmlicher Abteilungen können kleinere Einheiten ("reduzierte Organisationsformen") eingerichtet werden. Außerdem werden die Möglichkeiten für die modulare Zusammensetzung von Krankenanstalten ausgebaut, um das Angebot auf die regionalen Bedürfnisse abstimmen zu können.

Weiters können die Prozesse der Patientenversorgung mit Hilfe neuer oder zusätzlicher flexibler Betriebsformen innerbetrieblich optimiert werden. Daraus folgend können sich Anpassungen bzw. Redimensionierungen des vollstationären Bettenangebots in den Akutkrankenanstalten und allfällige Umwidmungen beispielsweise in Einrichtungen für Übergangs- und Kurzzeitpflege ergeben.

Im Zusammenhang mit der Hygiene in Krankenanstalten wird ausdrücklich festgelegt, dass laufend Aufzeichnungen in elektronischer Form über Infektionen mit Krankenhauskeimen (nosokomiale Infektionen) zu führen sind. Bei Bedarf seien umgehend erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu setzen. (Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird, KAKuG-Novelle 2018). (Schluss) sue