Parlamentskorrespondenz Nr. 268 vom 15.03.2019

Neu im Sozialausschuss

Regierung legt Grundsatzgesetz zur Sozialhilfe vor

Wien (PK) – Bislang haben alleine die Länder gesetzlich geregelt, welche finanzielle Unterstützung bedürftige Personen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Zwar gehört das "Armenwesen" seit jeher zu einer der wenigen Materien, wo dem Bund laut Bundesverfassung die Grundsatzgesetzgebung zukommt und den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen. Bis dato hat der Bund aber auf entsprechende gesetzliche Vorgaben verzichtet. Eine im Jahr 2010 abgeschlossene Bund-Länder-Vereinbarung über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zwar für eine gewisse Harmonisierung der gewährten Leistungen gesorgt, seit ihrem Auslaufen Ende 2016 driften diese aber wieder auseinander. Dem will die Regierung nun mit einem erstmalig vorgelegten Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und begleitenden gesetzlichen Bestimmungen Einhalt gebieten (514 d.B. ).

Anders als die seinerzeitige Bund-Länder-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung legt das Grundsatzgesetz keine Mindeststandards für Sozialhilfe-Leistungen fest, sondern Höchstgrenzen, die von den Ländern nicht überschritten werden dürfen. Es brauche einen optimierten Ressourceneinsatz, damit die Leistungen auch künftig all jenen zugutekommen, die der Unterstützung der Solidargemeinschaft tatsächlich bedürfen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Zudem erwartet sich die Regierung vom vorgelegten Gesetzespaket eine "Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem", eine bessere Integration von SozialhilfebezieherInnen in den Arbeitsmarkt und weniger Anreize für Betroffene zur "Binnenwanderung" innerhalb Österreichs. Ohne das Grundsatzgesetz würden die Leistungen in den einzelnen Bundesländern noch weiter auseinanderdriften, ist die Regierung überzeugt.

Gestaffelte Kinderzuschläge, verpflichtender Behindertenbonus

Konkret legt das Grundsatzgesetz als Höchstgrenze für die Mindestsicherung den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz fest. Das sind für das Jahr 2019 885,47 €. Für Paare gibt es maximal 140% des Ausgangsbetrags (1.239,66), jedem weiteren volljährigen bezugsberechtigten Familienmitglied stehen 45% zu. Die Kinderzuschläge sind, anders als in der alten Bund-Länder-Vereinbarung, gestaffelt. Statt zumindest 18% pro Kind sind nunmehr höchstens 25% für das erste Kind, 15% für das zweite und 5% ab dem dritten Kind vorgesehen. Zusätzlich können die Länder AlleinerzieherInnen einen Bonus gewähren, der von 12% für das erste Kind über 9% für das zweite und 6% für das dritte Kind bis hin zu 3% für das vierte und jedes weitere Kind reicht. Auch für Menschen mit Behinderung, egal ob minderjährig oder volljährig, soll es einen Bonus geben – diesfalls beträgt der Zuschlag 18% und ist verpflichtend.

Eine Deckelung sieht das Gesetz für Wohngemeinschaften vor, wobei jeder betroffenen Person zumindest eine gewisse Geldleistung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (bis maximal 20% des Grundbetrags) zusteht. Betreute Einrichtungen für behinderte Menschen sollen von dieser Deckelung ausgenommen sein.

Reduzierte Sozialhilfe für Zuwanderer ohne ausreichende Deutschkenntnisse

Wer grundsätzlich arbeitsfähig, am Arbeitsmarkt aber nicht vermittelbar ist, weil er beispielsweise über unzureichende Sprachkenntnisse verfügt, soll künftig eine um 35% reduzierte Sozialhilfe erhalten (2019: 575,55 €). Dies gilt nicht nur für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige, sondern auch für ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen, wenn sie etwa über keinen Pflichtschulabschluss verfügen. Ausgenommen davon sind Personen mit Betreuungspflichten für unter dreijährige Kinder, Personen, die Angehörige pflegen, junge Menschen in Ausbildung, Lehrlinge und Menschen im Pensionsalter.

Der Differenzbetrag zur vollen Sozialhilfe ist von den Ländern als Sachleistung für Sprach- bzw. andere Qualifizierungsmaßnahmen bereitzustellen (Arbeitsqualifizierungsbonus). Erst wer Sprachkenntnisse zumindest auf dem Niveau B1 in Deutsch oder C1 in Englisch nachweist bzw. etwaige sonstige vorgeschriebene Qualifizierungsmaßnahmen abschließt, erhält den vollen Betrag. Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige müssen überdies eine verpflichtende Integrationserklärung gemäß Integrationsgesetz abgeben, an Werte- und Orientierungskursen teilnehmen und eine Integrationsprüfung auf B1-Niveau ablegen.

Zentrale Abwicklung von B1-Prüfungen für Asylberechtigte und Zuwanderer

Begleitend zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist in diesem Sinn eine Novellierung des Integrationsgesetzes in Aussicht genommen, die Außen- und Integrationsministerin Karin Kneissl auch dazu verpflichtet, ausreichende Sprachkurse sowie B1-Prüfungen anzubieten. Finanziert werden sollen die Deutschkurse über den Arbeitsqualifizierungsbonus, wobei die Zertifizierung geeigneter Anbieter dem Österreichischen Integrationsfonds obliegen wird. Die – kostenlosen – Prüfungen sollen unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen künftig über eine zentrale Stelle nach einheitlichem Maßstab abgewickelt werden.

Wohnkostenpauschale und Härtefallklausel

Ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen wird eine 13. oder 14. Sozialhilfe-Zahlung im Jahr. Hohe Wohnkosten können durch eine Wohnkostenpauschale abgegolten werden, wobei in diesem Fall nicht nur der Aufschlag von bis zu 30%, sondern auch ein Teil des Grundbetrags (40%) als Sachleistung zu gewähren ist und damit nicht an den Sozialhilfebezieher bzw. die Sozialhilfebzieherin selbst ausgezahlt, sondern beispielsweise direkt dem Vermieter überwiesen wird. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Härtefallklausel, die den Ländern in Einzelfällen zusätzliche Sachleistungen erlaubt.

Subsidiär Schutzberechtigte sollen nur noch Grundversorgung erhalten

Grundsätzlich sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind und Arbeitsbereitschaft zeigen. Drittstaatsangehörige, die keinen Asylstatus besitzen, sollen künftig überdies erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Leistungen erhalten. Die neue Sozialhilfe ist alle 12 Monate neu zu beantragen, wobei die Länder für dauerhaft erwerbsunfähige Personen Ausnahmen vorsehen können.

Ausdrücklich ausgeschlossen vom Leistungsbezug sind verurteilte Straftäter, die zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden und sich in Haft befinden, ausreisepflichtige Fremde, Asylwerber sowie Personen, die sich nicht in Österreich aufhalten. Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus sind künftig außerdem nur noch "Kernleistungen" der Sozialhilfe auf dem Niveau der Grundversorgung zu gewähren. Dazu zählen etwa Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Taschengeld. Auch subsidiär Schutzberechtigte müssen die B1-Integrationspüfung absolvieren.

Wirksame Kontrollsysteme

Die Länder werden mit dem Grundsatzgesetz auch verpflichtet, wirksame Kontrollsysteme einzurichten und abschreckende Sanktionen für missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfe zu verankern. So sind Asylberechtigten, die vorsätzlich gegen im Integrationsgesetz verankerte Pflichten verstoßen, die Leistungen um zumindest 25% über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu kürzen. Eine spezielle Bestimmung soll außerdem verhindern, dass finanzielle Einbußen von Personen, denen vorübergehend Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe gestrichen wurde, weil sie AMS-Auflagen nicht erfüllt haben, zur Gänze durch Sozialhilfeleistungen substituiert werden.

Freibetrag bei Aufnahme von Erwerbsarbeit soll Arbeitsanreiz erhöhen

Um den Arbeitsanreiz zu erhöhen, ist SozialhilfebezieherInnen, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35% des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen, wobei dieser Freibetrag höchstens zwölf Monate gewährt werden darf. Zudem wird der Vermögenszugriff insofern erschwert, als künftig Ersparnisse im Ausmaß des sechsfachen Grundbetrags (2019: 5312,8 €) unangetastet zu bleiben haben. In der Bund-Länder-Vereinbarung war ein Wert von 500% verankert. Grundbücherliche Sicherstellungen dürfen erst nach drei Jahren durchgängigem Sozialhilfebezug erfolgen.

Sozialhilfe-Statistikgesetz soll Datenlage verbessern

Zur Verbesserung der Datenlage werden die Länder verpflichtet, der Statistik Österreich alle relevanten Daten über SozialhilfebezieherInnen zu übermitteln. Dazu gehören laut Anlage zum neuen Sozialhilfe-Statistikgesetz neben detaillierten Daten über Bezugshöhe und Bezugsdauer u.a. auch Daten über den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen sowie den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern. Die Bundesanstalt ist angehalten, aus den gelieferten Daten regelmäßig Gesamtstatistiken zu erstellen. Die Mindestsicherungsstatistik habe sich als stark verbesserungsbedürftig erwiesen, zudem erfolge die Datenlieferung der Bundesländer seit Auslaufen der Bund-Länder-Vereinbarung nur mehr auf freiwilliger Basis, wird dieser Schritt begründet.

Finanzielle Auswirkungen schwer abschätzbar

Die Regierung erhofft sich von den neuen Regelungen unter anderem, dass die durchschnittliche Verweildauer in der Mindestsicherung von 8,5 Monaten auf 7,5 Monate reduziert werden kann und der Anteil der NichtösterreicherInnen an den SozialhilfebezieherInnen zurückgeht oder zumindest stagniert. Die Zahl der durchzuführenden B1-Prüfungen wird auf 160.000 bis zum Jahr 2024 geschätzt, jene der zu unterzeichnenden Integrationserklärungen auf 80.000. Zudem werden laut Erläuterungen voraussichtlich 60.000 Kursplätze für Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige sowie 43.600 Deutschkurse zur Erreichung des B1-Niveaus benötigt.

Schwer abschätzbar sind nach Meinung der Regierung die Kosten des Gesetzespakets, wobei sie grundsätzlich nicht mit Kosteneinsparungen rechnet. Zwar birgt der Gesetzentwurf ihr zufolge ein gewisses Einsparungspotenzial für die Länder, dieses sei aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hänge auch stark davon ab, inwieweit die gesetzlich normierten Höchstbeträge unterschritten werden. Erst wenn die Ausführungsgesetze der Länder vorliegen, könnten die finanziellen Auswirkungen abschließend beurteilt werden, heißt es dazu in den Erläuterungen. Vorläufig geht die Regierung jedenfalls einmal von Mehrkosten für die Länder aus, die sukzessive von 4,8 Mio. € im Jahr 2020 auf 17,15 Mio. € im Jahr 2023 steigen. Für den Bund werden jährliche Mehrkosten ab 2020 von rund 19 Mio. € angegeben.

Fix ist auf jeden Fall, dass es zu finanziellen Umschichtungen kommen wird. Vor allem bei den Leistungen für Mehrkindfamilien und Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus rechnet die Regierung mit erheblichen Einsparungen, wie aus der detaillierten Folgekostenabschätzung ersichtlich ist. So soll etwa der finanzielle Aufwand der Länder durch die neue Kinderstaffelung insgesamt um rund 40 Mio. € pro Jahr sinken, was, wie ausdrücklich vermerkt wird, vor allem Familien mit Migrationshintergrund treffen wird. Eine volle Ausschöpfung des neuen Alleinerzieherbonus könnte die Kürzungen bei Mehrkindfamilien allerdings fast zur Gänze wieder wettmachen. Zu den GewinnerInnen der neuen Regelung gehören außerdem Menschen mit Behinderung.

Bei anerkannten Flüchtlingen rechnet die Regierung weder mit Einsparungen noch mit Mehrkosten. Diese erhalten künftig zwar deutlich niedrigere Geldleistungen, solange sie nicht ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können und die weiteren im Integrationsgesetz verankerten Verpflichtungen erfüllen, die Länder müssen mit dem Differenzbetrag aber Qualifizierungs- und Sprachmaßnahmen finanzieren. Auch die erlaubte zusätzliche Wohnkostenpauschale soll zu keinem Mehraufwand führen. Nicht abzuschätzen ist laut Regierung, ob es durch den eingeschränkten Vermögenszugriff zu mehr Sozialhilfe-Anträgen kommen wird.

Alte Leistungen können noch bis Juni 2021 gewährt werden

In Kraft treten soll das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz am 1. Juni 2019. Bis Ende des Jahres haben die Länder dann Zeit, entsprechende Ausführungsgesetze zu beschließen, wobei sie Übergangsregelungen für jene Personen vorsehen können, die bereits Bedarfsorientierte Mindestsicherung bzw. eine andere Sozialhilfeleistung beziehen. Spätestens mit 1. Juni 2021 müssen die Vorgaben des Bundes aber für alle geltend.

Kosten für die Mindestsicherung beliefen sich 2017 auf rund 977 Mio. €

Laut Erläuterungen haben im Jahr 2017 332.000 Menschen eine Mindestsicherung bezogen, davon rund 50% AusländerInnen. Die Ausgaben beliefen sich – inklusive Krankenversicherung – auf rund 977 Mio. €. Ausdrücklich weist die Regierung darauf hin, dass mit dem Gesetzespaket auch Empfehlungen des Rechnungshofs umgesetzt werden. (Schluss) gs


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