Parlamentskorrespondenz Nr. 318 vom 28.03.2019

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierung legt Biomasseförderung-Grundsatzgesetz und Novelle zum Ökostromgesetz vor

Wien (PK) – Ein Biomasseförderung-Grundsatzgesetz zielt darauf ab, bestehende Biomassseanlagen auch weiterhin abzusichern. Durch eine Novelle zum Ökostromgesetz 2012 wiederum sollen einkommensschwache Haushalte nun vollständig vom Ökostromförderbeitrag befreit werden.

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz soll Fortbestand bestehender Biomasseanlagen sichern

Nachdem ein Initiativantrag der Regierungsparteien betreffend eine Novelle zum Ökostromsgesetz nicht die für ein verfassungsmäßiges Zustandekommen notwendige Zustimmung im Bundesrat erhalten hatte, nimmt die Bundesregierung nun mit einem so genannten Biomasseförderung-Grundsatzgesetz (558 d.B.) einen neuen Anlauf zur Absicherung bestehender Biomasseanlagen. Konkret sollen damit die Ausführungsgesetzgeber verpflichtet werden, Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse bzw. von Abfällen mit einem hohen biogenen Anteil zu fördern.

Als Mehraufwendungen für die Förderung setzt die Regierungsvorlage Kosten in der Höhe von 51,985 Mio. € an. Dabei werden für die betroffenen Anlagen die Stromerzeugungsmengen aus dem Jahr 2016 herangezogen. Als Nachfolgetarife werden folgende Werte normiert: bis 2 MW 10 Cent/kWh, ab 2 bis 10 MW 9 Cent/kWh und über 10 MW 8,5 Cent/kWh. Als Marktwert des erzeugten Stroms wird das Mittel der von der E-Control für 2018 publizierten Quartalswerte von 4,448 Cent/kWh herangezogen. Legt man nun die voraussichtlichen jährlichen Kosten von 51,985 Mio. € österreichweit als prozentuellen Aufschlag auf das Netznutzungs- und Netzverlustentgelt für 2019 um, ergibt sich, wie die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf vorrechnen, ein aus dem Biomasseförderung-Grundsatzgesetz resultierender Aufschlag von 2,71%.

Befreiung einkommensschwacher Haushalte vom Ökostromförderbeitrag

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes 2012 können sich u. a. Sozialhilfe- und PensionsbezieherInnen sowie Studierende und PflegegeldbezieherInnen von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teils des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 € übersteigt. Voraussetzung dafür ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12% übersteigt. Ein Regierungsentwurf einer Novelle zum Ökostromgesetz (557 d.B.) sieht nun eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte vor. (Schluss) hof