Parlamentskorrespondenz Nr. 288 vom 24.03.2020

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierung legt Geldwäschenovelle sowie Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz vor

Wien (PK) – Eine Geldwäschenovelle 2020 dient der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Europäischen Union. Anpassungen an die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche sind auch die wesentliche Stoßrichtung von Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz.

Geldwäschenovelle verschärft Sorgfaltspflichten

Die Umsetzung der Vorgaben einer EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist Hintergrund einer Geldwäschenovelle 2020 (106 d.B.). So soll nun etwa das Vorhandensein von Strohmännern einen Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung darstellen. Darüber hinaus enthält die Regierungsvorlage verstärkte Prüfpflichten der Gewerbetreibenden hinsichtlich ihrer MitarbeiterInnen. Festgelegt werden zudem auch erhöhte Sorgfaltspflichten gegenüber KundInnen aus Drittländern mit hohem Risiko.

Anpassungen an Geldwäsche-Richtlinie für Wirtschaftstreuhandberufe

Die 5. Geldwäsche-Richtlinie macht auch Anpassungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (107 d.B.) und im Bilanzbuchhaltungsgesetz (109 d.B.) notwendig. Entsprechende Regierungsvorlagen ermächtigen in diesem Sinn die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Wirtschaftskammer, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Online-Identifikation von KundInnen festzulegen. (Schluss) hof