Parlamentskorrespondenz Nr. 617 vom 15.06.2020

Ibiza-Video: U-Ausschuss nimmt Ibiza-Video nicht von Anwalt an

Rechtliche Einschätzung nennt das möglicherweise unrechtmäßige Zustandekommen als Grund

Wien (PK) – Das vom mutmaßlichen Urheber dem Parlament angebotene Ibiza-Video soll vom Untersuchungsausschuss nicht angenommen werden. Das unterstrich Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka heute bei einem Pressestatement. Er betonte, dass das Video widerrechtlich zustande gekommen sei, wovon auch der OGH ausgeht, und das Beweismittel möglicherweise widerrechtlich erlangt wurde. Der Entscheidung war ein Gutachten des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes der Parlamentsdirektion und eine Beratung mit den FraktionsführerInnen des Ibiza-U-Ausschusses vorangegangen.

Sobotka: Es gibt gute Gründe für die Annahme, dass das Ibiza-Video rechtswidrig zustande gekommen ist

Nach der Beratung mit den FraktionsführerInnen des U-Ausschusses über das Gutachten betonte Nationalratspräsident und Ausschussvorsitzender Wolfgang Sobotka, dass das Angebot des Anwalts am Donnerstag an die Parlamentsdirektion, an das Justizministerium und an die Staatsanwaltschaft ergangen sei. Er habe umgehend Verfahrensrichterin und Verfahrensanwalt informiert und um ihre Einschätzung sowie die Einschätzung des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes gebeten. Der Nationalratspräsident sagte: "Die Frage, ob der Untersuchungsausschuss auf das Angebot von Rechtsanwalt Eisenberg eingehen kann, wurde unisono vom Rechtsdienst des Parlaments, von Verfahrensrichterin Ilse Huber und von Verfahrensanwalt Andreas Joklik beurteilt. Das Fazit lautet, dass der U-Ausschuss auf dieses Angebot nicht zurückkommen kann, weil es gute Gründe gibt anzunehmen, dass dieses Video rechtswidrig zustande gekommen ist. Davon gehen auch das OLG Wien und der OGH aus. Für mich als Ausschussvorsitzender gibt es keinen Grund an dieser Rechtsmeinung zu zweifeln."

Sobotka bekannte sich klar zur Möglichkeit für Abgeordnete, Beweismittel dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung zu stellen. Er betonte aber auch, dass keine rechtswidrigen Beweismittel erlaubt seien. Er berief sich auf den Beschluss des OGH, dass das Beweismittel rechtswidrig zustandegekommen sei. Zudem müsse das Video zuvor von den Ermittlungsbehörden im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte geprüft werden. Bei der Entgegennahme von Beweismitteln müsse die österreichische Rechtsstaatlichkeit strikt eingehalten werden und das Ibiza-Video demnach vom Justizministerium an das Parlament übermittelt werden. Diesbezüglich sei Sobotka bereits im Kontakt mit Justizministerin Alma Zadić und strebt eine zeitnahe Übermittlung an den Untersuchungsausschuss an. In den nächsten Tagen könne er diesbezüglich einen Zeitplan nennen.

Verfahrensrichterin Ilse Huber und Verfahrensanwalt Andreas Joklik schlossen sich der Einschätzung Sobotkas an. Huber betonte, dass es einen Unterschied mache, ob ein Beweismittel von einer Behörde, die für das rechtmäßige Übermitteln der Beweismittel eintritt, oder von Dritten übermittelt werden, bei denen von einer Rechtsmäßigkeit nicht grundsätzlich ausgegangen werden kann. Auch Jolik plädierte dafür, die Verfahrensordnung des U-Ausschusses, die ein Einbringen von Beweismitteln durch Abgeordnete erlaubt, von einer strafrechtlichen Perspektive zu trennen.

Rechtliche Ersteinschätzung zum "Ibiza-Video" durch den RLW – Zusammenfassung

Der Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftliche Dienst (RLW) der Parlamentsdirektion hat auf Ersuchen des Nationalratspräsidenten Wolfgang Sobotka eine rechtliche Ersteinschätzung zur Frage der Vorlage des "Ibiza-Videos" durch einen Rechtsanwalt vorgenommen und stellt darin fest, dass es gute Gründe dafür gebe, davon ausgehen zu müssen, dass das Video rechtswidrig zustande gekommen sei und die strafrechtliche Komponente derzeit Gegenstand von Ermittlungen ist. Die Annahme durch den Ibiza-Untersuchungsausschuss würde höchstwahrscheinlich gegen das Beweismittelverbot gem. §23 VO-UA verstoßen.

Auch finden sich laut RLW weder in der VO-UA (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse) noch im InfOG (Informationsordnungsgesetz) Anhaltspunkte für eine zulässige Übermittlung von Beweismitteln durch Dritte direkt an den U-Ausschuss.

Der RLW weist in seiner Einschätzung darauf hin, dass der/die Vorsitzende nach Beratung mit der Verhrensrichterin auf die Einhaltung der Beweisregeln zu achten hat. Dies ist bei Beweismitteln von Auskunftspersonen oder Dritten schwierig zu beurteilen. Zulässigkeit des Beweismittels wäre gegeben, wenn dieses offenkundig von der Auskunftsperson oder der/dem Dritten stammt und rechtmäßig erlangt wurde.

Das Video wird vom Rechtsanwalt jener Personen angeboten, die im Verdacht stehen, es rechtswidrig hergestellt zu haben. Die Frage der rechtswidrigen Herstellung und z.B. die Erfüllung des Tatbestands von §120 StGB ist vom zuständigen Strafgericht zu beurteilen.

Der Vorsitzende geht bei Annahme des Videos das Risiko ein, gegen das Beweismittelverbot zu verstoßen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass Personen, die im Video vorkommen oder genannt werden, Beschwerde beim VfGH wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte erheben.

Abschließend stellt der RLW fest, dass die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden das "Ibiza-Video" nach vorliegenden Informationen auf rechtmäßige Weise als Beweismittel erlangt haben. Das Justizministerium ist weiters gem. § 27 Abs. 2 VO-UA bereits zu dessen Vorlage verpflichtet worden. In diesem Fall wäre die Verwendung des Videos unproblematisch und auch der Schutz durch das Informationsordnungsgesetz gewährleistet. (Schluss) see/cke

HINWEISE: Fotos von dem Pressestatement finden Sie auf der Website des Parlaments. Das Gutachten des Rechts- und Legislativdienstes des Parlaments finden Sie hier.