Parlamentskorrespondenz Nr. 732 vom 02.07.2020

Neu im Finanzausschuss

Änderungen im Bereich der betrieblichen Kollektivversicherung geplant

Wien (PK) – Mit der Einführung der betrieblichen Kollektivversicherung (BKV) im Jahr 2005 sollte die zweite Säule der Altersvorsorge gefördert werden. Um arbeits- und steuerrechtlich als BKV zu gelten, muss ein Versicherungsprodukt bestimmte Merkmale aufweisen. Diese Merkmale nähern die BKV einem Pensionskassenvertrag an, ohne dass die BKV ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung verliert. Ziel war es, ein "Level-Playing-Field" zwischen der BKV und Pensionskassenprodukten herzustellen. Da es 2018 zu Änderungen im Pensionskassengesetz (PKG) gekommen ist, sind nun Adaptionen bestimmter Bestimmungen der BKV im Versicherungsaufsichtsgesetz (249 d.B.) erforderlich, um das Schutzniveau der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie Wettbewerbsbedingungen im Bereich der BKV und im Pensionskassenbereich anzugleichen. Daher soll es zur Anpassung der Informationspflichten sowie zur Schaffung eines Zustimmungsrechts gegenüber Versicherten im Bereich der BKV kommen. (Schluss) med