Parlamentskorrespondenz Nr. 1328 vom 30.11.2020

Neu im Wirtschaftsausschuss

Regierungsvorlagen zur Erstreckung von Fristen für Ökostromanlagen-Förderung sowie betreffend Konfliktminerale

Wien (PK) – Mit einer Regierungsvorlage zur Änderung des Ökostromgesetzes und des KWK-Gesetzes sollen im Zusammenhang mit Förderungen Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie berücksichtigt werden. Ein Entwurf für eine Mineralrohstoffgesetz-Novelle zielt auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten betreffend Konfliktminerale ab.

Corona: Erstreckung von Inbetriebnahmefristen für Ökostromanlagen-Förderung

Um den Erhalt der Förderbarkeit für Ökostromanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen für den Fall von Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie geht es in einer Regierungsvorlage mit Änderungen zum Ökostromgesetz und KWK-Gesetz (476 d.B.). Aufgrund der Corona-Pandemie haben zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion eingestellt oder heruntergefahren, so die Vorlage. Daher komme es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen sowie Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung zu Verzögerungen, die im schlimmsten Fall zum Verlust der Förderung führen könnten. Aus diesem Grund sollen betreffende Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, je nach Erzeugungstechnologie um 6 bis 12 Monate verlängert werden, so die Erläuterungen. Konkret soll es dabei um laufende Fristen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 3. November 2020 gehen.

Für die Inbetriebnahme von Ökostromanlagen, die mittels Einspeisetarif oder mittels Investitionszuschuss gefördert werden, sollen die entsprechenden Fristen demnach um 12 Monate verlängert werden. Bei den KWK-Anlagen, die mittels Investitionszuschuss gefördert werden, sollen es 6 Monate sein. Darüber hinaus sollen auch Fristen für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, die im Zeitraum vom 3. November bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnen, um 6 Monate verlängert werden.

Mineralrohstoffgesetz-Novelle betreffend Konfliktminerale

Eine Novelle zum Mineralrohstoffgesetz hat in Umsetzung einer EU-Verordnung zum Ziel, einen Beitrag dazu zu leisten, dass bei der Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold in die EU aus Konflikt- und Hochrisikogebieten seitens der UnionseinführerInnen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette eingehalten werden. Eine Kontrolle des Handels mit Mineralen und Metallen aus Konfliktgebieten soll dazu beitragen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu verhindern. Da von den sich aus der EU-Verordnung ergebenden Pflichten nur UnionseinführerInnen von unverarbeiteten mineralischen Rohstoffen und der zu Metallen aufbereiteten Rohstoffe ab bestimmten Jahresimportmengen erfasst sind, ergeben sich außer für HändlerInnen im Wesentlichen nur für Eigenimporteure aus dem Bereich der Hütten- und Schmelzbetriebe sowie der metallverarbeitenden Industrie Pflichten, so die Erläuterungen der Regierungsvorlage (475 d.B.).

Das Landwirtschaftsministerium soll der Vorlage zufolge für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen in dem Bereich zuständig sein, mit einem "risikobasierten" Ansatz. Für Österreich wird in den Erläuterungen von etwa 15 bis 20 UnionseinführerInnen, die die Mengenschwellenwerte überschreiten, ausgegangen. Die nachträglichen Kontrollen sollen von der Behörde von Amts wegen erfolgen, aber auch in solchen Fällen durchgeführt werden, in denen der Behörde "einschlägige Informationen" vorliegen. Es wird unter anderem ab bestimmten Einfuhrmengen auch eine Meldepflicht festgelegt. Aufgrund der Komplexität des Themenbereiches werde das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus umfassende Informationen zur Verfügung stellen, heißt es in den Erläuterungen. (Schluss) mbu


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