Parlamentskorrespondenz Nr. 73 vom 25.01.2021

Neu im Sozialausschuss

Notstandshilfe soll um weitere drei Monate aufgestockt, Freistellung von Schwangeren bis Juni verlängert werden

Wien (PK) – Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie schlagen die Koalitionsparteien vor, mehrere coronabedingte Sonderregelungen im Bereich Arbeit zu verlängern. Das betrifft unter anderem BezieherInnen von Notstandshilfe und schwangere Beschäftigte in Berufen mit Körperkontakt. Zudem soll das Arbeitsmarktservicegesetz adaptiert werden.

Verlängerte Aufstockung der Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes

Konkret sieht eine von den Koalitionsparteien beantragte Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (1238/A) vor, die Notstandshilfe für weitere drei Monate auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aufzustocken. Die höheren Leistungen sollen rückwirkend ab Jahresbeginn bis Ende März 2021 fließen. Bereits zwischen März und Dezember 2020 hatte eine derartige Regelung gegolten. Gedacht ist die zusätzliche Unterstützung für NotstandshilfebezieherInnen als finanzieller Ausgleich aufgrund der COVID-19-Pandemie.

August Wöginger (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) schlagen mit dem Antrag zudem vor, eine Corona-Sonderregelung für selbständig Erwerbstätige ein zweites Mal, und zwar bis Ende März, zu verlängern. Sie sollen weiterhin Arbeitslosengeld beziehen dürfen, auch wenn sie nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend eingestellt haben. Begründet wird diese Maßnahme mit dem mittlerweile dritten Lockdown.

Darüber hinaus haben ÖVP und Grüne auch eine Novellierung des Arbeitsmarktservicegesetzes beantragt (1237/A). Der Antrag enthält vorläufig allerdings nur redaktionelle Anpassungen infolge der Herauslösung der Agenden für Familie und Jugend aus dem Arbeitsministerium.

Freistellung von schwangeren Beschäftigten in Berufen mit Körperkontakt

Seit Anfang dieses Jahres sind schwangere Beschäftigte in Berufen mit Körperkontakt ab der 14. Schwangerschaftswoche bei vollem Lohnausgleich freizustellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Homeoffice) oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist. Das betrifft etwa Friseurinnen oder Kindergartenpädagoginnen. Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug die Lohnkosten, inklusive Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt. Derzeit ist diese Regelung mit 31. März befristet, nun soll sie bis Ende Juni verlängert werden. ÖVP und Grüne haben eine entsprechende Novelle zum Mutterschutzgesetz (1240/A) beantragt. Zudem soll eine rechtliche Klarstellung in Bezug auf die Erstattung der Kosten für Arbeitgeber vorgenommen werden.

Eingeführt worden war die Bestimmung mit Hinweis auf neue medizinische Erkenntnisse. Demnach müssen Schwangere, die an COVID-19 erkrankt sind, häufiger auf der Intensivstation aufgenommen werden, vor allem bei fortgeschrittener Schwangerschaft. Durch die Freistellung soll das Risiko einer Ansteckung minimiert werden. (Schluss) gs