Parlamentskorrespondenz Nr. 726 vom 16.06.2021

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage mit Terror-Bekämpfungs-Gesetz

Wien (PK) – Nach dem Terroranschlag vergangenen November in Wien hat sich die Bundesregierung zu einer Reihe von Maßnahmen zur verbesserten Prävention und Bekämpfung von Terrorismus bekannt. Dem Justizausschuss liegt als Teil des Anti-Terror-Pakets eine Regierungsvorlage mit einem Terror-Bekämpfungs-Gesetz samt Änderungen in verschiedenen Materien vor (849 d.B.).

Der Entwurf konzentriere sich im Bereich der Justiz insbesondere darauf, die Überwachung des Verhaltens terroristischer StraftäterInnen während des Vollzugs und nach bedingter Entlassung zu intensivieren und Deradikalisierungsmaßnahmen zu verbessern. Darüber hinaus sollen durch eine Verschärfung der Bestimmung über den erweiterten Verfall Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter bekämpft werden können. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche soll der Tatbestand der Geldwäscherei neu gefasst und ein neuer Erschwerungsgrund in das StGB eingeführt werden. Zudem soll der Vorlage zufolge religiös motivierter Extremismus bekämpft werden können.

Neuer Straftatbestand für religiös motivierte Straftaten, elektronische Überwachungsoption bei bedingter Entlassung

Konkret sollen mit der Vorlage im Strafgesetzbuch ein neuer Erschwerungsgrund der religiös motivierten extremistischen Begehung sowie ein neuer Straftatbestand gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen eingeführt werden. Mit Fallkonferenz und elektronischer Überwachung erweitert werden soll die gerichtliche Aufsicht über bedingt zu entlassende terroristische StraftäterInnen, samt einer Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit.

Auf bedingt zu entlassende verurteilte StraftäterInnen soll künftig mittels Weisungen unter anderem auf eine Distanzierung des Täters von seinem Umfeld hingewirkt werden können, das zur Radikalisierung beigetragen hat, beispielsweise radikal-salafistische Bewegungen und Bethäuser. Die Fallkonferenz soll dazu dienen, das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht beurteilen zu können und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Wenn mit diesen Maßnahmen nach Einschätzung des Gerichts nicht das Auslangen gefunden werden kann, sieht die Vorlage die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung der Einhaltung von Weisungen vor. Sie soll allerdings nur zulässig sein, wenn diese Art der Überwachung unerlässlich ist, um ein weisungsgemäßes Verhalten sicherzustellen und wenn der Rechtsbrecher bzw. die Rechtsbrecherin seine bzw. ihre Zustimmung erteilt hat. Stimmt der bzw. die Verurteilte dieser Überwachung nicht zu, so soll laut Erläuterungen allerdings eine bedingte Entlassung mangels Vorliegens der Voraussetzungen auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe nicht auszusprechen sein.

Als Voraussetzung für die elektronische Überwachung werden Schwellen eingezogen, denen zufolge der Rechtsbrecher bzw. die Rechtsbrecherin etwa zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sein muss. Eine elektronische Überwachung im Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, der eigenen Wohnung, soll nicht erlaubt sein. Um Missbrauch effektiv zu vermeiden, soll es sich um Geräte handeln, die der bzw. die Betroffene am Körper mit sich zu führen hat, vergleichbar einer "elektronischen Fußfessel". Auch die Gruppe von elektronisch zu überwachenden Personen soll der Justiz-Überwachungszentrale überantwortet werden, anstatt dafür eine Parallelstruktur im Bereich der Sicherheitsbehörden aufzubauen, so die Erläuterungen. Bei Wegfall der unbedingten Notwendigkeit soll die elektronische Überwachung unverzüglich zu beendet werden.

Die Einführung eines neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen will dem Entwurf zufolge Verbindungen erfassen, die etwa eine ausschließlich religiös begründete Gesellschafts- und Staatsordnung – mit gesetzwidrigen Mitteln – anstreben und diese anstelle der demokratischen rechtsstaatlichen Grundordnung der Republik setzen wollen.

Neben einem neuen Erschwerungsgrund bei der Geldwäscherei sieht der Entwurf außerdem ein Verfallsinstrument vor, das es ermöglichen soll, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Sichergestellt werden soll unter anderem auch, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden. Im Fall einer gerichtlichen Aufsicht soll die Möglichkeit zur gerichtlichen Vorführung zur sofortigen Erteilung einer förmlichen Mahnung geschaffen werden.

Die im Begutachtungsverfahren vorgesehen gewesene Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz für Verurteilte soll den Erläuterungen zufolge beibehalten werden, hingegen die Mischung aus Sozialnetz- und Fallkonferenz im Zuge der Entlassungsvorbereitung durch eine (echte) Fallkonferenz unter Mitwirkung der Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes sowie der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug ersetzt werden.

Um Fach- und Spezialwissen innerhalb der Gerichte entsprechend zu bündeln, sollen Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten geschaffen werden. Laut den Erläuterungen wird mit dieser Maßnahme der Zielsetzung einer verstärkten Terrorismusbekämpfung im Sinne einer Qualitätssteigerung durch das Bündeln von Kompetenzen Rechnung getragen. (Schluss) mbu