Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Bekämpfung von Terror geändert werden (Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG)
Schwerpunkte der Regierungsvorlage
- Schaffung eines neuen Unterfalls beim erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 2a StGB)
- Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes der religiös motivierten extremistischen Begehung (§ 33 Abs. 1 Z 5a StGB)
- Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes bei der Geldwäscherei (§ 33 Abs. 3 StGB)
- Gerichtliche Aufsicht über terroristische Straftäter mit Fallkonferenz und elektronischer Überwachung (§ 52b StGB) samt Möglichkeit der erweiterten, auch wiederholten Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 5 StGB)
- Überarbeitung der Geldwäschebestimmung (§ 165 StGB)
- Einführung des neuen Straftatbestandes gegen religiös motivierte extremistische Bewegungen (§ 247b StGB)
- Zuständigkeit des Landesgerichtes als Einzelrichter für Vergehen der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB)
- Sicherstellung, dass die Staatsanwaltschaften schon vom Anfangsverdacht einer terroristischen Straftat informiert werden (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO)
- Schaffung der Befugnis, einen Rechtsbrecher, der ihm erteilte Weisungen nicht befolgt oder sich der Bewährungshilfe entzieht, zur Erteilung einer förmlichen Mahnung vorzuführen (§ 496 Abs. 2 StPO)
- Schaffung einer Grundlage für Entlassungskonferenzen (§ 144a StVG)
- Verpflichtung des Gerichts vor einer bedingten Entlassung eines wegen terroristischer Straftaten Verurteilten eine Fallkonferenz unter Beiziehung der Organisationseinheiten des polizeilichen Staatsschutzes sowie der Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug einzuberufen (§ 152 Abs. 2a StVG)
- Schaffung von Sonderabteilungen für Verfahren wegen terroristischer Straftaten (§ 32 Abs. 5 GOG)
Stand: 12.05.2021