Parlamentskorrespondenz Nr. 795 vom 25.06.2021

Neu im Justizausschuss

Regierung legt Gesetzentwurf zur Verbesserung des Gewährleistungsrechts vor

Wien (PK) – Ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz ist Kernstück eines von der Regierung dem Nationalrat vorgelegten umfangreichen Gesetzentwurfs, das der Umsetzung zweier EU-Richtlinien dient. Mit dem sogenannten Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (949 d.B.) werden außerdem begleitende Änderungen im Konsumentenschutzgesetz und im ABGB vorgenommen. Ziel ist es, den Verbraucherschutz in einigen wesentlichen Punkten zu verbessern, ohne dass am in Österreich geltenden Gewährleistungssystem grundsätzlich gerüttelt wird. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen mit Beginn des kommenden Jahres und damit exakt ein halbes Jahr nach der eigentlichen Umsetzungsfrist.

Wie bisher wird die Gewährleistung für gekaufte Waren dem Gesetzentwurf zufolge zwei Jahre betragen. Bei einem auftretenden Mangel soll der Unternehmer künftig allerdings bis zu einem Jahr nach dem Kauf des Produkts beweisen müssen, dass dieser Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war. Derzeit gilt diese Beweislastumkehr zugunsten der KonsumentInnen nur für sechs Monate. Zudem will die Regierung VerbraucherInnen eine Vertragsauflösung bzw. eine Preisminderung im Falle eines fehlerhaften Produkts erleichtern. Diese müssen künftig nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, eine formlose Erklärung reicht. Um Gewährleistungsansprüche zeitgerecht einklagen zu können, wird die Verjährungsfrist außerdem erstreckt – sie läuft in Hinkunft noch drei Monate nach Ende der Gewährleistungsfrist weiter.

Erstmals dezidiert in das Gewährleistungsrecht aufgenommen werden digitale Leistungen und Waren mit digitalen Inhalten. Dabei geht es etwa um Cloud-Dienste oder Produkte, für deren Gebrauch eine funktionierende Software essentiell ist. Hier wird unter anderem eine Aktualisierungspflicht – z.B. durch kostenlose Software-Updates – verankert, wobei deren Zeitraum von der Art und vom Zweck der Ware abhängt und auch die Art des Vertrags sowie Erwartungshaltungen von KonsumentInnen zu berücksichtigen sind. Bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen ist außerdem sicherzustellen, dass VerbraucherInnen während der gesamten Vertragslaufzeit Gewährleistungsansprüche geltend machen können, mindestens jedoch zwei Jahre nach der Übergabe. Installiert ein Verbraucher bzw. eine Verbraucherin ein Software-Update innerhalb einer angemessenen Frist allerdings absichtlich nicht, entfällt die Haftung des Unternehmers für die Funktionsfähigkeit des Produkts.

Ausdrücklich im Gesetz klargestellt wird darüber hinaus, dass VerbraucherInnen auch dann Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn sie für ein Produkt bzw. einen Vertrag nicht mit Geld, sondern mit digitalen Daten "bezahlt" haben. Zudem werden die Verbraucherrechte in Zusammenhang mit Produkten, die in ihren Eigenschaften von dem abweichen, was man üblicher Weise von einem derartigen Produkt erwarten würde, gestärkt. Der Käufer bzw. die Käuferin hat der Abweichung des betreffenden Merkmals demnach ausdrücklich und gesondert zuzustimmen.

Für Unternehmen ist schließlich noch die vorgesehene Ausweitung des Regressanspruchs in der Vertragskette relevant: Demnach kann der zur Mängelbehebung verpflichtete Unternehmer künftig auch Kosten geltend machen, die über dem Entgelt liegen, das er seinem "Vormann" für das Produkt geleistet hat.

Dass die vorgesehenen Verbesserungen im Verbraucherschutz zu maßgeblichen Mehrkosten für Unternehmen führen werden, glaubt die Regierung nicht. Schließlich bleibe das Gewährleistungsrecht in seinen systematischen und dogmatischen Grundpfeilern unverändert, argumentiert das Justizministerium. Zudem wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass man vom Spielraum, den die beiden umzusetzenden EU-Richtlinien bieten, nur sparsam Gebrauch gemacht habe, um Wettbewerbsnachteile für österreichische Unternehmen zu vermeiden.

So wäre es beispielsweise möglich gewesen, die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung auf zwei Jahre zu verlängern. Davon wurde ebenso Abstand genommen wie von kurzzeitig erwogenen Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit von Produkten wie einer Informationspflicht des Verkäufers über die Mindesthaltbarkeit eines Produkts oder der Verlängerung der Gewährleistungspflicht für langlebige Produkte. Auch bezüglich eines etwaigen direkten Gewährleistungsanspruchs von VerbraucherInnen gegen den Hersteller oder Importeur hält das Ressort einen europäischen Gleichklang für geboten. (Schluss) gs