Parlamentskorrespondenz Nr. 904 vom 15.07.2021

Grundrecht auf Klimaschutz: Umweltrechtsexperte sieht bei verfassungsrechtlicher Verankerung keine Hindernisse

Studie in Folge des Klimavolksbegehrens analysiert rechtliche Möglichkeiten

Wien (PK) - Die Verankerung des Klimaschutzes in der Verfassung bildete eine der Forderungen des Klimavolksbegehrens, das von 380.590 ÖsterreicherInnen unterstützt wurde. Darauf basierend fasste der Nationalrat einen Entschließungsantrag, in dem das Klimaschutzministerium aufgefordert wurde, eine Studie über die mögliche verfassungsrechtliche Verankerung eines Grundrechts auf Klimaschutz in Auftrag zu geben. Umweltministerin Leonore Gewessler legt dem Nationalrat nun die entsprechende Kurzstudie (III-365 d.B.) vor. Erstellt wurde sie vom Umweltrechtsexperten Daniel Ennöckl.

Ennöckl stellt zunächst fest, dass in den bestehenden Verfassungsregelungen keine einklagbaren Individualrechtspositionen vorhanden seien. Darüber hinaus würde eine verfassungsrechtliche Verankerung des Grundrechts auf Klimaschutz im internationalen Vergleich keinen Alleingang Österreichs darstellen und es seien auch keine Hindernisse in der österreichischen Verfassungsrechtsordnung für eine solche Verankerung gegeben. Der Autor kommt zum Schluss, dass die inhaltliche Ausrichtung eines Grundrechts auf Klimaschutz auf eine möglichst konkrete Handlungsverpflichtung in Bezug auf die Reduktion der nationalen Treibhausgasemissionen enthalten soll. Dem Staat sollte die Aufgabe übertragen werden, die Erfüllung der Reduktionspflichten zu gewährleisten. Für ein effektives Grundrecht auf Klimaschutz sei es wesentlich, den Rechtsweg für BürgerInnen bei Verletzung eingeräumter Grundrechtspositionen festzulegen. Eine mögliche Verankerung des Grundrechts Klimaschutz verortet Ennöckl im BVG Nachhaltigkeit oder im Klimaschutzgesetz.

Derzeitige Verfassungsregelungen legen keine Individualrechtspositionen dar

Zunächst wird untersucht, ob ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Klimaschutz bereits in der bestehenden Rechtslage eingeräumt wird. Ennöckl unterstreicht, dass der Umweltschutz sowohl im Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG Nachhaltigkeit) als auch in der Grundrechtecharta der EU (GRC) auch den Klimaschutz umfasse. Beide Regelungen würden aber ausschließlich staats- bzw. unionsgerichteten Charakter haben und aufgrund ihrer objektiv-rechtlichen Natur keine einklagbaren Individualrechtspositionen darstellen. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) räume den praktisch wirksamsten rechtlichen Schutz gegen Umweltimmissionen ein. Der Grundrechtsschutz bezüglich Umweltemissionen sei bislang aber eher "bescheiden" gewesen. Ennöckl zufolge werde den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten eingeräumt.

Verfassungsrechtliche Verankerung wäre kein Alleingang Österreichs

Der Studienautor untersucht in weiterer Folge Gerichtsentscheide in Deutschland sowie den Niederlanden. Die jeweiligen Höchstgerichte hätten durch ihre Entscheide bereits ein Grundrecht auf Klimaschutz anerkannt und ein solches aus den nationalen Verfassungen bzw. der EMRK abgeleitet. Dies habe dazu geführt, dass nationale Klimaschutzregelungen als verfassungswidrig eingestuft oder die jeweiligen Regierungen zu verstärkten Treibhausgas-Reduktionszielen verpflichtet wurden. Ennöckl kommt damit zum Schluss, dass eine verfassungsrechtliche Verankerung hierzulande keinen "nationalen Alleingang" darstellen würde, sondern im Einklang mit den Entwicklungen anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgen würde.

Keine Hindernisse in österreichischer Rechtsordnung für Grundrecht Klimaschutz

Was die Verankerung des Klimaschutzes als verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht Einzelner in die österreichische Verfassungsrechtsordnung anbelangt, sieht Ennöckl keine Hindernisse in der dogmatischen Struktur von Grundrechten. Geht man davon aus, dass die globalen Durchschnittstemperaturen bis ins Jahr 2100 zwischen 1,6 und 4,7 Grad Celsius gegenüber der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts steigen könnten, bedeute dies, dass in Wien ähnliche klimatische Bedingungen herrschen könnten, wie sie heute im senegalesischen Dakar vorherrschen. Daraus folgt der Autor, dass eine verfassungsrechtliche Klimaschutzpflicht vor allem der Bewahrung individueller Interessenspositionen der BürgerInnen betreffen würde – also deren Lebensqualität und Gesundheit. Klimaschutz als Grundrecht hätte somit eine inhaltliche Nähe zum Grundrecht auf Gesundheit.

Ennöckl: Grundrecht Klimaschutz sollte konkrete Handlungsverpflichtung zur Treibhausgasreduktion enthalten

Für die Zielrichtung eines möglichen Grundrechts auf Klimaschutz sieht der Umweltrechtsexperte drei Ausgestaltungsvarianten. So könnte ein grundrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Österreichs zur Treibhausgasreduktion gelegt, der Staat zur Klimaneutralität verpflichtet oder allgemein die Ergreifung angemessener Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Ennöckl zufolge sollte die inhaltliche Ausrichtung eines Grundrechts auf Klimaschutz auf eine möglichst konkrete Handlungsverpflichtung zur Reduktion der nationalen Treibhausgasemissionen gerichtet sein. Dem Staat sollte dabei die Aufgabe übertragen werden, die Erfüllung der Reduktionspflichten zu gewährleisten und dabei festzulegen, in welchem Ausmaß welche Wirtschaftssektoren zum Klimaschutz beizutragen haben. Für ein effektives Grundrecht auf Klimaschutz sei es wesentlich, welchen Rechtsweg BürgerInnen bei Verletzung eingeräumter Grundrechtspositionen beschreiten können. Hier könnte das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 als Vorbild dienen, wobei Ennöckl einräumt, dass ein solch detailliertes Rechtsmittelverfahren nicht zur Gänze im Verfassungsrang beschlossen werden sollte. Zweckmäßiger erscheint es dem Autor, den Zugang zu Rechtsschutzeinrichtungen verfassungsrechtlich einzuräumen, die nähere Ausgestaltung aber dem einfachen Gesetzgeber zu übertragen.

Ein Grundrecht auf Klimaschutz sei nicht in einer bestimmten Rechtsquelle zu verorten. Eine Normierung im Rahmen des Bundes-Verfassungsgesetzes oder des Staatsgrundgesetz (StGG 1987) sei aufgrund historischer, systematischer und struktureller Gründe Ennöckl zufolge nicht passend. Vielmehr könnte angedacht werden, das Grundrecht auf Klimaschutz im BVG Nachhaltigkeit zu integrieren. Die dortigen Staatszielbestimmungen würden eine inhaltliche Nähe aufweisen und das BVG Nachhaltigkeit könnte durch die Aufnahme von Individualrechtsansprüchen eine Aufwertung erfahren. Eine weitere Möglichkeit sieht der Experte auch in der Platzierung im Klimaschutzgesetz. Nach dem Modell des Datenschutzgesetzes könnten die Verfassungsbestimmungen an den Anfang des Gesetzes gestellt werden, während darauf die einfachgesetzlichen Regelungen folgen könnten. (Schluss) see