Parlamentskorrespondenz Nr. 994 vom 16.09.2021

Gesundheitsausschuss: Verlängerung der Sonderbetreuungszeit tritt rückwirkend mit 1. September in Kraft

Breite Mehrheit für die gesetzliche Grundlage zur Abgeltung des "dritten Impfstichs"

Wien (PK) – Im Anschluss an das ExpertInnenhearing zum Volksbegehren "Für-Impffreiheit" hat der Gesundheitsausschuss heute die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen einstimmig auf den Weg gebracht. Der Rechtsanspruch für die Betreuung von unter 14-jährigen Kindern, Angehörigen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen soll rückwirkend mit 1. September in Kraft treten, da seit dem Schulbeginn erneut viele Kinder in Quarantäne geschickt wurden.

Mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und den NEOS mehrheitlich angenommen wurde zudem die gesetzliche Grundlage für eine Verordnung des Gesundheitsministers, in der das konkrete Honorar der Österreichischen Gesundheitskasse für Corona-Impfungen im niedergelassenen Bereich festgelegt wird. Dies soll ebenso rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten und die Abgeltung für den "dritten Impfstich" ermöglichen.

Keine Mehrheit fand hingegen ein Ausschussentschließungsantrag der NEOS, der das Impfen in Apotheken durch ein entsprechend geschultes Apothekenpersonal einfordert.

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen rückwirkend mit 1. September einstimmig beschlossen

Da die Phase 4 der Sonderbetreuungszeit am 9. Juli 2021 geendet hat und seit dem Schulbeginn wieder viele Kinder in Quarantäne geschickt wurden, gab es in den vergangenen Wochen eine Debatte über die Verlängerung dieses Instruments. Um diese Maßnahme rasch beschließen zu können, brachten ÖVP und Grüne dazu heute im Gesundheitsausschuss einen sogenannten Ausschussantrag ein. Die Basis dafür bildete ein Initiativantrag zur Abgeltung der Impfhonorare durch die Österreichische Gesundheitskasse (1823/A).

Dabei heißt es in der Begründung, dass im Hinblick auf die weiterhin gegebene Pandemiesituation und die noch nicht sehr weit fortgeschrittene Durchimpfungsrate eine Phase 5 der Sonderbetreuungszeit in der Dauer von drei Wochen geschaffen werden soll, die sich an den Bestimmungen der Phase 4 orientiert. Wie bisher sei ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit neben der Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen, wenn Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen behördlich geschlossen werden, Quarantäne verordnet wird oder Betreuungskräfte ausfallen. Da der Antrag ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. September 2021 beinhaltet, ist somit auch der Kostenersatz seitens der Buchhaltungsagentur des Bundes für das durch den Arbeitgeber fortgezahlte Entgelt ab diesem Zeitpunkt gewährleistet. Die Sonderbetreuungszeit der Phase 5 soll bis Ende 2021 in Anspruch genommen bzw. vereinbart werden können.

Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit ist, dass die Betreuung des unter 14-jährigen Kindes, des Angehörigen mit Behinderung oder des Pflegebedürftigen notwendig ist. Das heißt im Konkreten, dass auch keine andere geeignete Person die Betreuung übernehmen kann. Der Rechtsanspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für jene, die in systemrelevanten Betrieben beschäftigt sind.

Der Schulbeginn stelle durch die Quarantäne ganzer Klassen eine große Herausforderung für die Eltern dar, weshalb die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit eine wichtige Maßnahme sei, unterstrich Gabriela Schwarz (ÖVP). Weniger bekannt sei, dass der Rechtsanspruch auch für die Betreuung von Pflegebedürftigen oder Menschen mit Behinderungen gelte, so Schwarz.

Auch Fiona Fiedler (NEOS) signalisierte ihre Zustimmung, kritisierte jedoch, dass man diese Regelung schon vor dem Sommer hätte treffen können. Seitens der SPÖ begrüßte Gabriele Heinisch-Hosek die Verlängerung. Sie bemängelte jedoch die aus ihrer Sicht zu kurze Dauer bis Jahresende. Besser sei eine Ausdehnung bis zum Ende des Schuljahres, denn die Pandemie sei mit Ende 2021 nicht vorbei, so die SPÖ-Mandatarin. Auch Dagmar Belakowitsch (FPÖ) sah die Verlängerung positiv. Es sei für sie jedoch unverständlich, warum sich der Arbeitsminister bis zuletzt dagegen ausgesprochen habe und somit die Eltern "im Regen stehen lassen wollte".

Klarstellung bezüglich Abgeltung der Impfhonorare durch die ÖGK sowie finanzielle Vorsorge für "dritten Impfstich"

Änderungen in diversen Sozialversicherungsgesetzen (ASVG, Gewerbliches, Bauern und Beamten) sehen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise laut einem Initiativantrag von ÖVP und Grünen vor, dass die Österreichische Gesundheitskasse "für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen" hat (1823/A). In der aktuellen Bestimmung ist bloß von einer "zweimaligen Durchführung der Impfung" die Rede. Ein im Laufe der Sitzung von den Regierungsfraktionen eingebrachter Abänderungsantrag zielt darauf ab, dass die gesetzliche Grundlage dafür sowie die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministers, in der das konkrete Honorar für Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich festgelegt wird, rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten können. Der Initiativantrag wurde in der Fassung des Abänderungsantrags mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Grünen und NEOS angenommen.

Es gehe darum, den "dritten Stich" im ASVG zu verankern, da einige Bundesländer bereits mit den Nachimpfungen begonnen hätten, erläuterte Ralph Schallmeiner (Grüne). Deshalb sei es auch wichtig, dies rückwirkend mit 1. September zu ermöglichen. (Fortsetzung Gesundheitsausschuss) med