Parlamentskorrespondenz Nr. 1358 vom 30.11.2021

Neu im Sozialausschuss

Regierungsvorlage zur IEF-Service GmbH

Wien (PK) – Im Bereich der Insolvenz-Entgeltsicherung hat der Arbeitsminister einen Gesetzesentwurf zur Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes vorgelegt (1169 d.B.). Bei der IEF-Service GmbH soll es etwa eine Änderung der Behördenstruktur geben.

Die IEF-Service GmbH ist für die Insolvenz-Entgeltsicherung zuständig, also für die Ausfallshaftung für ArbeitnehmerInnen im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers. Die Behördenstruktur der GmbH soll nun geändert werden. Künftig soll nur noch die IEF-Service GmbH (und nicht mehr die einzelnen Geschäftsstellen) eine Behörde hinsichtlich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben sein. Die Gesellschaft kann damit Standorte einfacher schließen oder neue eröffnen. Damit sollen die einzelnen Standorte besser ausgelastet werden und die Aufgaben verwaltungsökonomischer abgewickelt werden.

Mit der Novelle wird zudem die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich mit anderen Trägern gleichgestellt. Sie erhält die Berechtigung, nicht einbringbare Kassenumlagen insolventer ApothekerInnen von der IEF-Service GmbH einzufordern, wenn die Gehälter der Angestellten betroffen sind. Die Gehälter von angestellten ApothekerInnen und AspirantInnen werden zu zwei Dritteln von der Gehaltskasse und zu einem Drittel von den Apothekerbetrieben bezahlt. Die Betriebe zahlen der Gehaltskasse monatlich eine Gehaltskassenumlage. Im Insolvenzfall ersetzt der Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) derzeit jenen Gehaltsbestandteil, den der Betrieb schuldig geblieben ist. Für die zwei Drittel, die die Gehaltskasse bezahlt, erhält diese keinen Beitrag vom IEF. Die Gehaltskasse trägt also den überwiegenden Teil des Gehaltsaufwandes im Insolvenzfall, auch wenn der Betrieb die Umlage schuldig geblieben ist. In Zukunft soll die Gehaltskasse diese von insolventen Apothekerbetrieben nicht geleisteten Gehaltskassenumlagen vom IEF erstattet bekommen.

Die Gesetzesänderung bringt auch eine Ausweitung der Informationsverpflichtung von Gerichten an die IEF-Service GmbH bei Straftaten im Zusammenhang mit Insolvenzen. Der Rückgriff auf zukünftiges Vermögen von Personen, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz strafrechtlich verurteilt wurden, soll damit effizienter werden. Die fehlende Information über eine Verurteilung sei bislang ein wesentliches Hindernis und der Grund für geringe Fallzahlen gewesen. In Zukunft sollen die StraftäterInnen flächendeckend identifiziert und damit Regressansprüche effizienter durchgesetzt werden. Statt der Insolvenzgerichte sollen künftig Strafgerichte die IEF-Service GmbH über eine Verurteilung informieren.

Außerdem soll die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und der GmbH bei nicht einbringbaren Dienstnehmeranteilen vereinfacht werden. Klarstellungen werden etwa in Bezug auf Verrechnungszeiträume getroffen.

Die Änderungen sollen mit 1. Juli 2022 in Kraft treten. (Schluss) kar