Bundesrat Stenographisches Protokoll 608. Sitzung / Seite 19

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Wahrung dieser Interessen politisch verantwortlich sind, etwas, wodurch sich unsere Bundesräte ganz wesentlich unterscheiden, weil es hier diese politische Verantwortlichkeit – abgesehen von der Wahl und einer allenfalls drohenden Nichtwiederwahl – nicht in diesem rechtlich ausgeprägten Sinne gibt.

Österreich hat einen dritten Weg gewählt, daß nämlich die Länder nicht durch sich selbst, sondern mittelbar durch eigene Vertreter ihre Interessen wahren können. Daß der Bundesrat die Interessen der Länder zu wahren hat, ist also gesundes Selbstbewußtsein, keineswegs Amtsanmaßung.

Das geht auch aus dem Arbeitsbehelf zum Bundesfinanzgesetz 1995 hervor, in dem folgendes als Begründung für die durch mit dem Bundesrat notwendigerweise verbundenen Ausgaben steht. Es heißt dort in einer Vorlage der Bundesregierung, jeweils zur Kenntnis genommen und mitbeschlossen vom Nationalrat: "Aufgaben des Bundesrates: Der Bundesrat setzt sich aus den von einzelnen Landtagen entsendeten Vertretern zusammen und übt gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesgesetzgebung aus." Jetzt kommt es – ich zitiere wörtlich –: "Seine vornehmliche Aufgabe ist hierbei, die Interessen der Länder zu wahren." Das ist also die Aufgabe, die uns auch nach dem Verständnis der Bundesregierung zugeschrieben ist.

Die mittelbare Vertretung von Interessen in einer Art Treuhandverhältnis wirft natürlich in der Praxis wie im Wirtschaftsleben auch in der Politik zahlreiche Probleme auf, insbesondere dann, wenn der Treuhänder Gefahr läuft, die von ihm zu vertretenden Interessen nicht an jenen des Treugebers zu orientieren.

Aus der auch von den anderen Staatsorganen so gesehenen Aufgabe der Wahrung der Länderinteressen ergeben sich der Sache nach ein enger Zusammenhang und die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Bundesländern. Wir alle wissen aus verschiedenen Blickwinkeln, daß diese Zusammenarbeit – das ist durchaus auch ein Appell an die Länder – verbesserungsfähig ist. Ich möchte den Herrn Präsidenten und die Vizepräsidenten bestärken, in ihrem Bemühen fortzufahren, diese Kontakte mit den Ländern zu verbessern und zu verstärken.

Mit der Änderung der Geschäftsordnung setzen wir einen weiteren Schritt in diesem kontinuierlichen Bemühen, und wir schöpfen damit gleichzeitig weitgehend das aus, was uns an Stärkung des Bundesrates verfassungsrechtlich möglich ist.

Ich möchte mich in diesem Zusammenhang auch dafür bedanken, daß im Ausschuß durch einen Abänderungsantrag der Hinweis aufgegriffen wurde, daß es wohl angebracht wäre, wenn man bei dem Verlangen auf Debatte über die Erklärung eines Landeshauptmannes, das dieser nicht selbst stellen kann, nicht auf die Fraktionsstärke von fünf Bundesräten abstellt, sondern es auch kleineren Bundesländern – es sind immerhin drei, die nicht fünf Bundesräte haben – ermöglicht, wenn sie gemeinsam – alle drei oder vier – diese Auffassung vertreten, eine Diskussion einzuleiten. Es wäre nicht ganz sachgerecht, wenn das nur den Bundesräten eines größeren Landes möglich wäre, insbesondere dann, wenn der eigene Landeshauptmann eine Erklärung abgibt.

Etwas, was als Erinnerungspost für weitere Geschäftsordnungsänderungen anzufügen wäre: Derzeit ist es so, daß bei vergleichbaren Erklärungen eines Mitgliedes der Bundesregierung nach wie vor nur fünf Bundesräte eine Diskussion verlangen können. Das ist eine nicht ganz befriedigende Situation, etwa in dem Fall, daß sich eine solche Erklärung auf ein Bundesland im besonderen bezieht. Wenn dieses Bundesland den Nachteil hat, klein zu sein, könnten seine Bundesräte, wenn sie der Meinung wären, darüber sollte es über alle Parteigrenzen hinweg im Interesse ihres Landes eine Diskussion geben, das nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht mit einem Verlangen durchsetzen. Das wäre also etwas, was man bei einer künftigen Reform der Geschäftsordnung ins Auge fassen sollte.

Jedenfalls möchte ich mich dafür bedanken, daß den Anliegen der kleineren Länder mit dieser Novelle in sachgerechter Weise entsprechend Rechnung getragen wird.


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