Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 73

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auf einer Rechtspflicht – im Sicherheitspolizeigesetz ausdrücklich auch den Bundesrat als Berichtsempfänger einschließt. Ich möchte das zum Anlaß nehmen, um anzuregen, gegenüber dem Nationalrat darauf zu drängen, daß das auch in anderen Fällen so gehandhabt wird, weil sich die Tendenz breit macht, daß bei der gesetzlichen Verankerung von Berichtspflichten der Nationalrat lediglich an sich selbst denkt und die Zuleitung an den Bundesrat und die Behandlung hier dann mehr oder weniger vom Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister und auch von Überlegungen abhängt, die hier angestellt werden, damit entschieden wird, welche Berichte denn überhaupt aus diesem reichhaltigen Bukett hier behandelt werden sollen.

Man geht sehr stark nach dem Grundsatz vor, wie man das in der Vergangenheit gehandhabt habe. Es kommen aber immer mehr Berichte an den Nationalrat, die auch hier diskussionswürdig wären, weil es zahlreiche Berührungspunkte mit den Ländern gibt. Ich erwähne jetzt nur den dem Nationalrat in jüngster Zeit zugegangenen Kunstbericht oder den Berufsbildungsbericht. – Beides Fälle, die auch Landeszuständigkeiten betreffen.

Der Sicherheitspolizeibericht selbst zieht in einem Abschnitt auch Bilanz über die Erfahrungen mit dem Sicherheitspolizeigesetz und hält durchaus zu Recht fest, daß die Vollziehung dieses von vornherein nicht ganz unbestrittenen Gesetzes keine Probleme bereite.

Dem ist durchaus zuzustimmen. Das ist auch die Lebenserfahrung, die man draußen hat, und auch die Erfahrung der Behörden, die damit arbeiten müssen. Es ist aber nichts so gut, daß es nicht auch verbesserungs- und ergänzungsfähig wäre. Ich möchte hier ein Anliegen zur Sprache bringen, das vor allem von den Städten immer wieder vorgebracht wird, nämlich eine gleichwertige Stellung der Gemeindesicherheitswachen mit den sonstigen Exekutivkörpern zu erreichen.

Das Sicherheitspolizeigesetz nennt sie zwar ausdrücklich als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Bundesverfassung allerdings hält in Artikel 78a Abs. 3 ausdrücklich fest, daß die Bundesgesetze bestimmen, inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben und in welchem Ausmaß ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unerheblichen behördlichen Befehls- und Zwangsbefugnisse des Sicherheitspolizeigesetzes zukommen. Die Bundesverfassung selbst sieht diese Möglichkeiten für die Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes durch die Gemeindesicherheitswachen vor. In einer Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 1994 wurde Vorsorge getroffen, daß die Gemeindesicherheitswachen auch bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung diese Befehls- und Zwangsbefugnisse der anderen Exekutivbeamten haben. Es gibt aber noch eine Reihe von Bundesgesetzen, die das nicht vorsehen und die den Gemeindesicherheitswachen nicht diese Möglichkeiten eröffnen, die andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben.

Das Problem stellt sich naturgemäß nicht in allen Ländern in gleicher Weise dar. Das hängt etwa auch davon ab, ob es Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiorgane gibt. Für Vorarlberg ist aber jedenfalls festzuhalten, daß neben 800 Gendarmeriebeamten immerhin rund 100 Beamte der Gemeindesicherheitswachen tätig sind und eine nicht wegzudenkende Ergänzung des Sicherheitsapparates darstellen.

Daher geht das Bestreben der Städte und der größeren Gemeinden, die solche Sicherheitswachorgane unterhalten, dahin, daß ihnen in einer Ergänzung der Bundesverfassung beziehungsweise des Sicherheitspolizeigesetzes eine gleichwertige Stellung hinsichtlich der Befugnisse, wie den sonstigen Organen der Sicherheitspolizei, eingeräumt wird. Das brauchen sie auch, weil sie wirklich umfassend darauf hinwirken sollen, daß rechtmäßige Zustände hergestellt beziehungsweise aufrechterhalten werden, ohne daß der für alle Beteiligte unverständliche Zustand eintritt, daß ein Organ der Gemeindesicherheitswache sagen müßte, in einem bestimmten Fall muß ich die Gendarmerie zur Hilfe bitten, damit ich wirklich ordnungsgemäß und so, wie es die Bürger erwarten, tätig werden kann.

Eine solche Ergänzung würde auch das schon zur Sprache gebrachte Problem der Abfrageberechtigung beim elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem lösen, das den


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