Gemeindesicherheitswachen derzeit ja auch noch nicht als Abfrageberechtigte zur Verfügung steht und was deren tägliche Arbeit nicht gerade erleichtert. Diese zwei Anliegen möchte ich für die sicherlich in nächster Zeit zu erwartende Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes anläßlich unserer Mitwirkung im Schengener Übereinkommen zur Diskussion stellen und um deren Berücksichtigung bitten.
In diesem Zusammenhang abschließend noch eine weitere Bitte an den Herrn Innenminister, der dieses Problem zwar nicht verursacht, aber geerbt hat: das leidige Problem der Führung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg. Wir haben bei der Besoldungsreform und bei der Reform der Versetzungsmöglichkeiten die Hoffnung gehabt, daß die Einrichtung dieser Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anstelle des ohnedies überlasteten Verwaltungsgerichtshofes Versetzungen etwas erleichtere und Einsprüche beschleunigt behandle. Die Erfahrung zeigt allerdings, daß diese Hoffnung offenbar doch nicht ganz berechtigt war, weil sich dieses Verfahren vor der Berufungskommission nun doch schon wieder längere Zeit hinzieht. Ich will diese Führungsprobleme beim Landesgendarmeriekommando hier nicht im Detail aufwärmen. Sie gehören hoffentlich bald der Vergangenheit an. Ich wäre sehr daran interessiert, auch im Interesse der dort tätigen Beamten, daß dieses Problem mit Ihrer Mitwirkung endlich einer Lösung zugeführt werden kann. – Ich danke. (Beifall bei der ÖVP.)
14.49
Präsident Johann Payer:
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Dies ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung .
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den vorliegenden Bericht zur Kenntnis zu nehmen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit .
Der Antrag auf Kenntnisnahme des Berichtes ist somit angenommen .
2. Punkt
Beschluß des Nationalrates vom 7. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz – MaklerG) (2 und 87/NR sowie 5168/BR der Beilagen)
Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 2. Tagesordnungspunkt.
Vorher ersuche ich Sie, die Taferl, die ja mit diesem 2. Tagesordnungspunkt nichts mehr zu tun haben, wegzuräumen. – Danke für das Verständnis.
Wir kommen zum 2. Punkt der Tagesordnung: Maklergesetz.
Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Hedda Kainz übernommen. Frau Bundesrätin! Sie leisten heute Schwerarbeit.
Berichterstatterin Hedda Kainz: Hohes Haus! Der vorliegende Beschluß des Nationalrates normiert die Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag in einem allgemeinen Teil. Den wichtigsten Maklertypen wird anschließend in Sonderbestimmungen für Immobilienmakler, für Handelsmakler einschließlich der Versicherungsmakler und für Personalkreditvermittler Rechnung getragen. Vor allem für Verträge mit Immobilienmaklern werden im Konsumentenschutzgesetz – KSchG – einige besondere Schutzbestimmungen zugunsten der Verbraucher normiert. Unter bestimmten Umständen soll auch ein Rücktritt von Immobiliengeschäften möglich sein.
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