Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 75

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Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Mai 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Kurt Kaufmann. Ich erteile dieses.

14.51

Bundesrat Dr. Kurt Kaufmann (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hoher Bundesrat! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf betreffend ein Maklergesetz geht ein langjähriges Vorhaben des Justizministeriums in die Zielgerade, das Maklerrecht zu kodifizieren und damit für eine Vielzahl wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten einheitliche und klare Regeln festzulegen.

Seitens der Wirtschaft, seitens der Kammer, seitens der Immobilienmakler wird dieser Schritt begrüßt, führt er doch zu mehr Rechtssicherheit und zu einem ausgewogenen Kompromiß zwischen Formalismus und Konsumentenschutz auf der einen Seite sowie zur entsprechenden Absicherung der Wirtschaft auf der anderen Seite.

Da der Maklervertrag im österreichischen Recht als solcher rechtlich nicht geregelt war, konnte nunmehr mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Regelungslücke geschlossen und sogleich allgemein für alle Maklertypen gültige rechtliche Normen geschaffen werden. Ebenso wurden Sonderbestimmungen für Immobilienmakler, für Handelsmakler einschließlich der Versicherungsmakler sowie für Personalkreditvermittler verankert.

Ein zentrales Anliegen der Makler ist die Erlangung der Provision bei erfolgreicher Vermittlung. Diese privatrechtliche Regelung eines Rechtsverhältnisses hat dementsprechend dafür zu sorgen, daß die Adäquanz von Leistung und Gegenleistung gewährleistet ist.

In Artikel I des Gesetzes werden die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag festgelegt. Ich möchte sie nur beispielhaft aufzeigen, das sind: die Nachrichtspflicht im Rahmen der gegenseitigen Sorgfaltspflicht, insbesondere bei mehrfach Beauftragung, die Frage des Zustandekommens des Provisionsanspruches – es ist zu bemerken, daß grundsätzlich auch beim Nichtzustandekommen eines Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen, die im § 15 des Maklergesetzes aufgezählt sind, Provisionen zu zahlen sind, die aber dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen –, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie die Frage der Doppeltätigkeit bei einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Auftraggeber.

Im § 16 wird die Aufklärungspflicht für Immobilienmakler sowie auch die Höchstdauer für Alleinvermittlungsaufträge festgelegt. Wie schon von der Berichterstatterin angeführt, war einer der wichtigsten Punkte neben dieser Kodifizierung die Frage der Ausweitung des Konsumentenschutzes, vor allem die Frage der Rücktrittsmöglichkeiten. Es wurde daher im § 30a des Konsumentenschutzgesetzes ein erweitertes Rücktrittsrecht von einer Woche ab Vertragserklärung und bei Erstbesichtigung durch den Konsumenten festgelegt. Darüber hat es dann eine sehr lange Diskussion gegeben, weil ursprünglich an eine Gesamtkaufhöchstgrenze von 3 Millionen Schilling gedacht war, das wurde zugunsten des Einbaus von Immobiliengeschäften in die Rücktrittsmöglichkeiten fallengelassen. Das ist sicherlich ein brauchbarer Kompromiß ohne zusätzliche Bürokratie. Ich persönlich bin aber nicht völlig davon überzeugt, ob man damit dem Konsumentenschutz dient. Ich glaube nämlich, daß dies zu einem überzogenen Konsumentenschutz führt, weil damit die Spekulationsmöglichkeiten von den Hausbesitzern und Maklern auf Mieter und Konsumenten übergegangen sind, weil – das ist das Problem – das Vermieten und Verkaufen von Immobilien nunmehr erschwert und verlängert wird. Das heißt, der Vermieter muß Kettenverträge abschließen, er muß Offerte sammeln, und wenn er innerhalb einer Woche einen zurücklegt, dann muß er den nächsten annehmen. Das dauert wieder eine Woche, denn so lange ist die Einspruchsfrist für die Interessenten.


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