Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 76

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Das heißt, meines Erachtens wird der Immobilienmarkt damit erschwert, und man muß berücksichtigen, daß eigentlich hinter jedem Interessenten ein weiterer Interessent oder ein weiterer Konsument steht. Daher ist abzuwarten, ob dieser § 30a tatsächlich in der Form angewendet werden kann.

Ein weiterer Punkt im Maklergesetz war bei den Versicherungsmaklern die Definition der Provisionen, und zwar ob die Provisionen der Folgeprämien als Abschlußprämie oder als Betreuungsprämie aufgefaßt werden sollen. Diese Frage wurde, nachdem es keine Einigung zwischen der Versicherungswirtschaft und den Maklern gegeben hat, ausgeklammert und soll nun in Form von Rahmenprovisionsverträgen geregelt werden.

Insgesamt gesehen wurde versucht – dafür muß man dem Justizministerium und dem gesamten Arbeitsausschuß, der diese Gesetze jahrelang behandelt hat, danken –, mit diesem Maklergesetz das bestehende Mißtrauen auf dem Markt abzubauen, mehr Transparenz zu schaffen, um mitzuhelfen, daß ein funktionierender Markt aufgebaut wird.

Man hat schon bei der Diskussion im Nationalrat gesehen, daß sie sich in Richtung Maklerverordnung verlagert hat. Da geht es vor allem um die Provisionshöchstsätze. Es wurde vor wenigen Tagen ein entsprechender Bericht von der Arbeiterkammer in einer Zeitung gebracht. Ich glaube, man sollte doch die Kirche im Dorf lassen. Es ist nämlich interessant, daß diese Provisionssätze, die von der Arbeiterkammer, auch vom Liberalen Forum, meines Erachtens nach etwas unsachlich dargestellt werden, selbst von den Immobilien- und Vermögenstreuhändern erhoben worden sind.

Das Problem liegt darin, daß es sich hiebei um internationale Durchschnittssätze handelt, während wir in Österreich Höchstsätze verordnet haben. Das wäre genauso, als ob man den Spitzensteuersatz mit dem Durchschnittssteuersatz vergleicht. Daher sollte man aufpassen, wenn man derartige Vergleiche anstellt.

Eines sollte man klar festhalten: Die Provisionssätze müssen jedenfalls auch dort betriebswirtschaftlich ausreichen, wo man keine Traumpreise für Vermittlungen erzielt, nämlich im ländlichen Bereich. Man soll anerkennen, daß in Österreich beim Vermitteln das sogenannte absolute Erfolgsprinzip gilt, das bedeutet, daß der Makler nur dann Geld für seine Tätigkeit bekommt, wenn der Erfolg eingetreten ist. – Europaweit gibt es nur noch in Deutschland Höchstsätze für Vermittlung, und zwar bei Mietwohnungen, sonst ist die Vermittlung frei. Auch das Erfolgsprinzip, wie wir es haben, gibt es europaweit nicht.

Im Zusammenhang mit den gewünschten Provisionsreduktionen möchte ich darauf hinweisen, daß es schon jetzt zu Reduktionen gekommen ist. So ist zum Beispiel die Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage für die Provision herausgefallen. Für "makelnde Hausverwalter" hat es eine Begrenzung auf zwei Monatsmieten für Provisionsansprüche gegeben. Bei befristeten Verträgen wurden bei Verträgen bis zwei Jahre nur eine Monatsmiete, bei zwei- bis dreijährigen Verträgen zwei Monatsmieten und erst bei mehr als dreijährigen Verträgen drei Monatsmieten verrechnet.

Ich sage das bewußt, weil Kollege Fuhrmann im Nationalrat in Richtung Wirtschaftsminister einige kritische Bemerkungen gemacht hat. Ich habe festgestellt, daß die Verordnung, die von Fuhrmann erwähnt wurde, derzeit im Ministerium für Konsumentenschutz, also bei Frau Ministerin Krammer, liegt und – soweit ich gehört habe – bereits ein Einvernehmen in dieser Frage zwischen Wirtschaftsministerium und Konsumentenschutzministerium besteht. Es wäre daher für Kollegen Fuhrmann leicht gewesen, sich bei seiner Kollegin diesbezügliche Informationen zu holen.

Meine Damen und Herren! Abschließend zum Maklergesetz möchte ich nochmals bemerken: Es schafft eine klare Rechtslage, es definiert klar und eindeutig die Rechte und Pflichten der Makler und ihrer Auftraggeber. Es ist ein Schutz für unüberlegte Vertragsabschlüsse vorgesehen, verbunden mit Belehrungspflichten und Informationspflichten für Immobilienmakler und ihre Angestellten. Und es wurde schließlich ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen geschaffen.


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