Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 77

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Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß dieses Gesetz durchaus den heutigen Ansprüchen entspricht. Ich glaube, daß es besser ist, daß wir dem Ziel dieses Gesetzes folgen, nämlich durch Qualität und Dienstleistung für die betroffenen Wirtschaftszweige entsprechende Verhältnisse zu schaffen, und nicht durch Preisnachlässe oder durch die Diskussion über die Maklerverordnung das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern neu belasten. In diesem Sinne wird meine Fraktion dem Maklergesetz ihre Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

15.02

Präsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Karl Drochter. Ich erteile dieses.

15.03

Bundesrat Karl Drochter (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich muß zu Beginn den Anmerkungen des Kollegen Kaufmann von Natur aus widersprechen, weil er meinte, daß das neue Maklergesetz so geartet ist, daß in der Folge der Konsumentenschutz überzogen ist. Ich glaube, Sie wurden bisher noch nie mit den Betroffenen konfrontiert und sind nicht über das viele Leid informiert, das im Zusammenhang mit Wohnungsverkauf und Wohnungsvermittlung in Österreich schon geschehen ist.

Aber trotzdem ist das heute vorliegende Maklergesetz ein wichtiges, weil es die Rechtsverhältnisse der Makler zu ihren Kunden regelt und in der Folge – wie schon erwähnt – auch wichtige Änderungen im Konsumentenschutzgesetz miteinbezieht, die insgesamt schon eine jahrzehntelange Forderung der Konsumenten gewesen sind.

Ich möchte aber nicht anstehen, Herrn Bundesminister Michalek und seinen Beamten zu danken, daß sie diese schwierigen und langwierigen Verhandlungen im Interesse der Konsumenten und vor allem jener Menschen, die dringend eine Wohnung suchen und meist übervorteilt wurden, positiv abschließen konnten. Ein Dankeschön richte ich auch an das Justizministerium, weil es doch sehr viele Anmerkungen der Interessenvertretung der Arbeitnehmer im vorliegenden Gesetz berücksichtigt hat.

Im neuen Maklergesetz werden nun zum ersten Mal verschiedene Maklergruppen, Immobilienmakler, Handelsmakler, Personalkreditvermittler und Versicherungsmakler, zusammengefaßt und die notwendigen spezifischen Regelungen getroffen. Vor allem das neue Rücktrittsrecht in § 30a des Konsumentenschutzes betrifft nicht nur Verträge, die mit Immobilienmaklern abgeschlossen werden, sondern alle Verträge, die auf den Erwerb einer Mietwohnung, aber auch eines sonstigen Gebrauchs- und Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gerichtet sind.

In der Vergangenheit war es leider oft Praxis, daß private Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers vermieten oder verkaufen wollten und zu diesem Zweck ein Inserat schalteten, anschließend von den bekannten "schwarzen Schafen", die es auch in dieser Branche gibt – Kollege Langer wird sicherlich einige kennen –, belästigt und auch übervorteilt wurden.

Nachdem die Makler die Adressen der zum Verkauf stehenden Wohnungen ausfindig gemacht hatten, gaben sie auch gegen den ausdrücklichen Willen des Verkäufers nach Vermittlungsdiensten die Adressen an Wohnungssuchende weiter oder schalteten selbst Inserate in Zeitungen. Auch bei Zustandekommen eines solchen Geschäftes ist es öfters vorgekommen, daß die Makler von Verkäufern beziehungsweise von Vermietern oder Käufern und Mietern eine Vermittlungsprovision verlangt haben, obwohl die Makler eigentlich keine nennenswerte Leistung erbracht haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Außerdem werden im Konsumentenschutzgesetz für Verträge mit Immobilienmaklern spezielle Bestimmungen zur Sicherheit der Verbraucher festgeschrieben, was unseres Erachtens besonders wichtig ist. Erstmals wird ein Rücktrittsrecht von den Verträgen innerhalb von sieben Tagen eingeführt und somit möglich sein. Maßgeblich für die Wahrung dieser Frist beim Rücktrittsrecht ist aber das Aufgabedatum. Es ist daher aus Be


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