Zur Frage 5: Der Bundesanteil der S-Bahn-Infrastrukturinvestitionen wird auf Basis des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes und der Bundesanteil der U-Bahn-Investitionen wird aus den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Mittel finanziert werden.
Zur Frage 6: Es ist in keiner Weise unkorrekt, sondern vielmehr national als auch international in vergleichbaren Fällen durchaus üblich, daß Bauvorhaben größeren Ausmaßes längerfristig finanziert werden, wie es auch hinsichtlich des Finanzierungsanteiles des Bundes am Wiener U-Bahn-Bau der Fall ist. Da der Baufortschritt beim U-Bahn-Bau nicht im vorhinein festzustellen ist und die Mittelbereitstellung des Bundes für seinen Finanzierungsanteil jedoch eine mehrjährige Kontinuität erfordert, ist es zwangsläufig so, daß die Abdeckung allfälliger, die jährliche Bundesquote von 1,5 Milliarden Schilling überschreitender Beträge im Kreditwege erfolgen müssen. Natürlich ist es so, daß wir uns dabei bemühen werden, diese Kredite bei besten Kreditkonditionen aufzunehmen. Von versteckten Schulden kann deshalb in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Die Vorgangsweise ist korrekt, weil sie den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
Zur Frage 7: Der Schuldenstand aus diesem Titel beträgt derzeit zirka 2,6 Milliarden Schilling.
Zur Frage 8: Diese Vorgangsweise entspricht den vertraglichen Vereinbarungen.
Zur Frage 9: Zur Finanzierung der Nahverkehrsprojekte anderer Städte ist, soweit sie städtische Verkehrsbetriebe betreffen, auf den Finanzausgleich hinzuweisen, soweit sie Nahverkehrsprojekte der ÖBB betreffen, gelten das Bundesbahngesetz und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz. Künftigen Verhandlungen über Kostenaufteilungen kann und soll hier nicht vorgegriffen werden.
Ferner werden den österreichischen Privatbahnen jeweils fünfjährige Investitionsprogramme und Bundesmittel für den Ausbau ihrer Strecken und Anlagen zur Verfügung gestellt, die fast ausschließlich Nahverkehrsvorhaben zugute kommen. Derzeit betragen diese Bundesmittel zirka 150 Millionen Schilling jährlich. Zusätzliche Förderungsprogramme für Investitionen bestehen für die AG der Wiener Lokalbahn und der Graz-Köflacher-Eisenbahn, die beide ausschließlich dem Nahverkehr dienen.
Zur Frage 10: Wie bereits im Budgetausschuß dargelegt, soll dem Nationalrat in der laufenden Legislaturperiode ein Nahverkehrsfinanzierungsgesetz vorgelegt werden. Die Beratungen hiefür finden derzeit auf Beamtenebene sowie im Bereich der Sozialpartner statt.
Die Finanzierung der Infrastruktur ist bereits gesetzlich geregelt, und zwar im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz und im Bundesbahngesetz, wobei für die Kostenaufteilung die jeweiligen Interessenlagen zu berücksichtigen sind.
Die Finanzierung der Fahrzeuge kann seitens der interessierten Gebietskörperschaften entweder direkt oder über einen Betriebsführungsvertrag mit den Eisenbahnunternehmen finanziert werden, wobei den Ländern dafür bekanntlich schon seit zwei Jahren für den Nahverkehr zweckgebundene Mineralölsteuermittel zur Verfügung stehen. Allerdings ist festzuhalten, daß Fahrbetriebsmittel dem Absatzbereich und damit der Verantwortung der Verkehrsunternehmungen selbst zuzurechnen sind.
Zu den Fragen 11 und 12: Im Vertrag ist geregelt, daß die beiden Vertragspartner dafür Sorge tragen werden, daß nach Bauabschluß eine entsprechende Verkehrsbedienung erreicht wird. Die Regelung von Verträgen über Verkehrsdienste ist gemäß EU-Verordnung vorzunehmen.
Zur Frage 13: Das Bund-Wien-Übereinkommen sieht in Punkt IV "Forschung und Wissenschaft" den "Bau universitärer Einrichtungen auf dem Gelände der Donau-City" vor. Zwischen Bund und Wien gilt daher folgendes als vereinbart: einerseits die Bereitschaft des Bundes, auf dem Gelände der Donau-City universitäre Einrichtungen beziehungsweise einen Universitätskomplex innerhalb von zehn Jahren zu errichten beziehungsweise bei einem Investor zu bestellen, andererseits die Verpflichtung des Landes Wien für diesen Fall, die für diese Zwecke notwendige Liegenschaft sowie das aufgrund der speziellen Topographie des Standortes notwendige Basisbauwerk baukostenbeitragsfrei, exklusive der gesetzlichen Abgaben, mit einem
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