Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 67

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Zu den Fragen 5 bis 8, die im wesentlichen den Konsultationsmechanismus betreffen:

Die inhaltliche Gestaltung der Rechtsvorschriften ist nicht Aufgabe des Konsultationsmechanismus, und es kann keine Gesetzgebung durch den Konsultationsmechanismus verhindert werden. Es ist nur notwendig, daß man sich vorher über die budgetäre Bedeckung – das ist im Regelfall Aufgabe der Exekutive – dieser Gesetzgebung in den einzelnen Haushalten des Bundes, der Länder und Gemeinden unterhält und daß man sich dann – völlig frei, was den Nationalrat betrifft, und völlig frei auch, was die bisherigen Rechte des Bundesrates betrifft – im klaren darüber ist, wenn es kein Einvernehmen gibt, daß die gesetzgebende Ebene auch von unmittelbar betroffenen Ländern oder Gemeinden die Kosten zu übernehmen hat. – Das ist ein, wie ich meine, sehr faires Prinzip, dem Prinzip des Föderalismus und dem Prinzip der Zusammenarbeit folgend.

Ich sehe auch keine Einschränkung der Möglichkeit, Initiativanträge einzubringen. Ich verstehe es einfach nicht. Es gibt wie bisher alle Formen des Einbringens von Gesetzgebungsvorschlägen und ähnliches mehr.

Sehr geehrter Herr Bundesrat! Zur Frage 9:

Meines Wissens sind Änderungen der Bundesverfassung sowie der Geschäftsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, die über die bereits vorliegende Regierungsvorlage hinausgehen, nicht erforderlich, weil die bestehenden Regelungen für so flexibel angesehen werden, daß die Fristen des Konsultationsmechanismus tatsächlich auch eingehalten werden können.

Es gibt ausschließlich eine beabsichtigte Änderung der Kostentragungsregelung im § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Zur Frage 10:

Ich kann mit dem Wort "Zwangsverbände" nicht sehr viel anfangen, wenn Sie die Vereinigung der österreichischen Städte im Städtebund und der Gemeinden im Gemeindebund ansprechen. Aber, sehr geehrter Herr Bundesrat Dr. Bösch, es ist doch klar, daß der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, die auf der Grundlage von Artikel 115 Abs. 3 der Bundesverfassung existieren, das Klagerecht der Gemeinden vor dem Verfassungsgerichtshof nicht beeinträchtigen. Das wird davon nicht berührt.

Das den beiden Organisationen nun eingeräumte zusätzliche Klagerecht tritt ergänzend hinzu und kann gegebenenfalls auch eine Entlastung der Städte und der Gemeinden bewirken.

Also genau das Gegenteil ist der Fall: Es soll nicht den Gemeinden oder den Städten die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Klage genommen werden, sondern es kommt nur für den Städte- und für den Gemeindebund, die im Bundes-Verfassungsgesetz vorgesehen sind, eine zusätzliche Klagslegitimation hinzu.

Zu den Fragen 11 und 12 sowie 14 bis 16, die sich mit dem Stellenwert des Bundesrates bei Konsultationsmechanismen beschäftigen:

Sehr geehrter Herr Bundesrat, noch einmal: Ich kann Ihre Auffassung in diesem Bereich nicht teilen, denn es wird wie schon bisher auch zukünftig dem Bundesrat überlassen sein, Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates zu erheben oder seine Zustimmung zu verweigern.

Die verfassungsgesetzliche Stellung und die Kompetenzen des Bundesrates bleiben durch den Konsultationsmechanismus unberührt – wenn nicht, dann bitte ich Sie nur um ein Beispiel, das Sie aus dem bestehenden politischen Paktum des Konsultationsmechanismus herauslesen.

Zur Frage 13, wie die Länder diese drei Vertreter nominieren werden:

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich persönlich habe in diesen wenigen Jahren, in denen ich mit den Ländern zusammenarbeiten konnte, so viel an kompetenter Eigenverant


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