Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 57

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Es muß jedoch eine Reform des Österreichischen Rundfunks geben! Unabdingbar ist auch eine klare Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags. In mehr Wettbewerb und Vielfalt wird mit Recht eine Chance erblickt, der Monopolisierung und dem Mißbrauch von Informationen entgegenzuwirken. Im Interesse einer funktionierenden und lebendigen Demokratie ist eine vielgestaltige Medienlandschaft mit starken, unabhängigen Medien unabdingbar. Deshalb wird die Fraktion der Österreichischen Volkspartei diesem Gesetz die Zustimmung geben. (Beifall bei der ÖVP.)

12.08

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Paul Tremmel. Ich erteile es ihm.

12.08

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Mit Entzücken, geschätzter Herr Vorredner, habe ich Ihren Ausführungen gelauscht. Bei den letzten Sätzen bin ich allerdings nicht ganz mitgekommen. Zunächst hatte ich Grund zu der Annahme, Sie würden mit Ihren Ausführungen eine Begründung für unseren Entschließungsantrag liefern. Am Schluß aber habe ich mit Staunen gehört, daß Sie im Gegensatz dazu der Vorlage die Zustimmung geben werden.

Herr Staatssekretär! Die geballte Kritik, die Kollege Rieser und Kollege Prähauser hier "vom Stapel gelassen" haben, läßt mich fragen, wie diese Vorlage die einzelnen Klubs hat passieren können. Habt ihr das nicht berücksichtigt? Ist "Regierungsvorlage" jetzt schon wörtlich zu verstehen: daß nur mehr die Regierung etwas vorlegt und die Klubs nicht mehr befaßt werden? – Ich wundere mich sehr, daß diese Vorlage überhaupt zur Behandlung gekommen ist.

Allerdings stimme ich mit den Wortmeldungen meiner Vorredner nicht ganz überein, zum Beispiel dann, wenn Kollege Prähauser sagt, daß unser Entschließungsantrag im Nationalrat nicht eingebracht worden wäre. Da muß ich der Wahrheit die Ehre geben: Wir haben diesen Antrag auch im Nationalrat eingebracht. Aber wir haben ihn verfeinert, verbessert und entsprechend der Wertigkeit des Bundesrates adaptiert, bevor wir ihn hier eingebracht haben.

Im vorgesehenen Regionalradio- und Kabelbeirat sollen die Länderinteressen vertreten werden. Wer aber vertritt die Länderinteressen? Wer ist demokratisch legitimiert, sie zu vertreten? – Es ist der Bundesrat! In dieser Vorlage aber, meine Damen und Herren, hat man wieder einmal den Bundesrat übersehen. Dieses Gesetz ist meiner Meinung nach nicht nur "verfassungsverquer", sondern auch äußerst föderalismusfeindlich. Wieder einmal hat man dieses Organ, hat man diese Körperschaft übersehen, welches allein demokratisch legitimiert ist, die Bundesländerinteressen zu vertreten.

Ich darf auf einige weitere Feinheiten eingehen. Kollege Rieser hat von der "Antenne Steiermark" und der Gebühr für den Plabutschtunnel gesprochen. Selbstverständlich bieten wir Steirer ein entsprechendes Service, und Sie können versichert sein, Herr Kollege, wir haben das jedes Jahr immer wieder auch vom ORF verlangt. Nur haben wir es leider Gottes bis heute nicht bekommen. Ich gebe Ihnen einen guten Tip und werde das auch an die "Antenne Steiermark" herantragen: Sie sollten in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz vorgehen, den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Treffen führen und diesbezüglich eine weitere Verfassungsklage einbringen. Das wäre durchaus berechtigt. Es ist eine Ungeheuerlichkeit, was da passiert, ich muß das wirklich sagen! Hier wird de facto zwar oberflächlich demokratisiert, aber gehandelt wird in diesem Gesetz nach wie vor monopolkonservierend in Zielrichtung ORF.

In den Erläuterungen heißt es – aber nur ganz klein, und der Grund dafür wird nicht näher ausgeführt –, daß diese Vorlagen unter anderem auch eine Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs im Hinblick auf Artikel 18 der Bundesverfassung sind. Wenn man sich Artikel 18 und die Erläuterungen dazu näher ansieht, meine Damen und Herren, dann liest man über das Legalitätsprinzip: Das verfassungsmäßige Legalitätsprinzip gilt nicht nur für die Hoheits-, sondern auch für die Privatwirtschaftsverwaltung. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit der Gesetze – diese geht dem vorliegenden Gesetzentwurf ab, wie hier alle kritisiert haben. Das heißt, das Verhalten der


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