Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 58

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Staatsorgane und der staatlich delegierten Organe muß in Ansehen der Organisation und Zuständigkeit des Verfahrens sowie des Inhaltes hinreichend bestimmt sein, sodaß die zur Kontrolle berufenen Einrichtungen wie Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, unabhängige Verwaltungssenate, Oberster Gerichtshof, Rechnungshof und so weiter ihre Kontrollaufgaben erfüllen können. Die gegenständliche Vorlage hat es hervorragend verstanden, diese Kontrollaufgaben zu verdecken, zu verhindern und zu vermindern. Ich halte das als zentralen Kritikpunkt fest!

Meine Damen und Herren! Wie wir gehört haben, ist das neue Regionalradiogesetz eine Konsequenz aus diesem Erkenntnis. Wie sehen jetzt die Konsequenzen aus? – Nehmen wir § 1 her: Meine Vorredner haben schon zutreffend ausgeführt, daß man lediglich regionales und lokales Radio, aber kein bundesweites Privatradio erlaubt. Warum nicht? – Das ist eine Tatsache, die mangelnde marktwirtschaftliche Gesinnung erkennen läßt und auch andere Fehler in sich trägt. Warum hat man dieses Reparaturgesetz – ein solches ist es ja – nicht überhaupt dazu verwendet, eine bundesweite Lösung für den österreichischen Radiomarkt anzustreben, in der zum Beispiel auch die Möglichkeit bundesweiter Ausstrahlungen vorgesehen wird?

Das Zugeständnis – auch Kollege Prähauser hat § 2 bereits behandelt – von vier Programmen an den ORF, wobei diese bundesweit gesendet werden können, und von nur jeweils einer Radiolizenz in jedem Bundesland an einen privaten Anbieter bedeutet eine Ungleichbehandlung. Weiters bedeutet die Existenz von zwei Lizenzen für Wien – die Steiermark lasse ich da beiseite, weil wir schon eine haben – gegenüber jeweils nur einer Lizenz für die anderen Bundesländer eine Ungleichbehandlung. Das ist nicht einzusehen, und es besteht dabei wieder die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes dieses Gesetz wegen Ungleichbehandlung zu korrigieren.

Die Bedarfsermittlung in § 2c ist nicht ausreichend determiniert. Es sind die Berücksichtigungs- und Ablehnungsgründe nirgendwo ersichtlich. Darüber hinaus besteht eine Kann-Bestimmung hinsichtlich der Ernennung von Sachverständigen und des Hörfunkbeirates. Meine Damen und Herren! Mit dieser Kann-Bestimmung ist belegt, daß entweder der Hörfunkbeirat nicht notwendig und nur aus parteipolitischen Gründen geschaffen worden ist oder daß man ihn nicht ernst nimmt. Sie können sich die Argumentation aussuchen. Nach welchen Kriterien werden Sachverständige oder Hörfunkbeiräte ausgesucht? Was passiert, wenn ein Sachverständiger oder ein Hörfunkbeirat einer anderen Auffassung ist als die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde? – Das ist nirgendwo festgelegt. Das läßt man im gesetzesleeren Raum schweben.

In § 4 sind "gesellschaftlich relevante Gruppen" genannt. Welche Gruppen sind mit "gesellschaftlich relevant" gemeint? – Das wird überhaupt nicht ausgeführt. Im Rundfunkgesetz bedeutet dies hinsichtlich der Zusammensetzung der Hörer- und Sehervertretung, daß zwar gleich mehrere Vertreter von Sozialpartnerorganisationen dazugehören – nichts gegen diese, sie sollen selbstverständlich vertreten sein –, aber kein einziger Vertreter aus dem Bereich des Umweltschutzes und des Tierschutzes – obwohl sich eine Partei diesen in letzter Zeit groß auf ihre Fahnen geheftet hat –, und kein Vertreter von Behindertenorganisationen. Kein solcher, meine Damen und Herren, ist dort vorhanden.

Ich komme zu einem Kernpunkt, zu § 13, und in diese Richtung zielt auch unser Entschließungsantrag. Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt ein Kollegialorgan mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, das sich aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied zusammensetzt. Weiter unten wird das Procedere dargestellt, das zu dieser Zusammensetzung führt. Das führt zum Modus der Bestellung der Mitglieder. Nach dem Nationalratswahlergebnis ist in diesem Gremium eine Zweidrittelmehrheit gegeben, die eindeutig parteipolitisch ausgerichtet ist. Damit dort die Koalition gut funktioniert, haben kleinere Gruppierungen darin zumindest einen Vertreter.

Daneben ist ein weiterer Punkt interessant: Wir haben hier sehr viel über den Föderalismus gesprochen und ihn immer wieder eingemahnt. Auch haben wir über den Konsultationsmechanismus gesprochen, in dem unter anderem die Landhauptleutekonferenz genannt ist; dabei haben alle gefragt, warum dieses Exekutivorgan verfassungsmäßig verankert werden soll. Wir


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