Bundesrat Stenographisches Protokoll 624. Sitzung / Seite 68

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Weiters besteht für Karenzgeldbezieherinnen die Möglichkeit, den Anspruchszeitraum von 18 auf 24 Monate zu verlängern, wenn der zweite Ehepartner mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt. Diese Regelung, welche durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführt wurde, betrifft auch den Bezugszeitraum von Teilzeitbeihilfe im Betriebshilfegesetz. Dieser wird auf 18 Monate verkürzt.

Allerdings wurde in diesem Bereich keine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen. Das ist ungerecht. Ich weiß, daß dieser Punkt beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, und bin zuversichtlich, daß diesbezüglich Gerechtigkeit gesprochen wird.

Unser Sozialsystem braucht den internationalen Vergleich nicht zu scheuen. Soziale Gesetze sind Gesetze, die den Menschen in den verschiedenen Lebenslagen und Situationen helfen und unterstützen sollen. Diese gehören daher ständig angepaßt, um auf die notwendigen Veränderungen reagieren zu können. – Ich bedanke mich. (Beifall bei der ÖVP.)

13.05

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster ist Herr Bundesrat Horst Freiberger zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

13.05

Bundesrat Horst Freiberger (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Mit den heute zu beschließenden Gesetzesänderungen wird es in Österreich flexiblere Arbeitszeiten als bisher geben – aber nur dann, wenn vorher die Gewerkschaft und die Unternehmer per Kollektivvertrag Spielregeln festlegen.

Aufgrund der jüngsten Einigung der Sozialpartner über die künftige Arbeitszeitgestaltung ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit an den Abschluß von Kollektivverträgen und damit an die Zustimmung der Gewerkschaft gebunden. Die von der Wirtschaft geforderte Verlagerung der Arbeitszeitflexibilisierung auf die Betriebsebene, also ohne Kollektivvertragsregelung, wurde damit abgewendet. Mit den neuen Regelungen ist es den Gewerkschaften gemeinsam mit den Betriebsräten also möglich, bei Kollektivvertragsverhandlungen die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und beispielsweise Arbeitsplatzsicherheit, Arbeitszeitverkürzung oder attraktive Freizeitausgleichsregelungen im Gegenzug zur erweiterten Arbeitszeitflexibilisierung einzufordern. Somit sind flexible Arbeitszeiten keine Einbahnstraße zu Lasten der Arbeitnehmer, da auch die Lohnpolitik und die Festlegung von Überstundenzuschlägen und Mehrarbeitszuschlägen ausschließlich Sache der Kollektivvertragspartner bleiben.

Hohes Haus! Mit dieser Einigung haben die Sozialpartner abermals eine starke Problemlösungskompetenz unter Beweis gestellt und ein hohes Maß an Verantwortung gegenüber Arbeitnehmern und der Wirtschaft an den Tag gelegt. Unverständlich erscheint mir die sehr populistisch angelegte Aufregung bei der FPÖ und auch bei dir, lieber Herr Kollege Weilharter. (Bundesrat Eisl: Er gehört auch zur FPÖ, daß das kein Mißverständnis ist!) Ja, deshalb habe ich es jetzt auch gesagt. (Bundesrat Weilharter: Zitieren Sie Kollegin Reitsamer von gestern bei Ihrem Parteitag!)

Meine Damen und Herren! Ich zitiere jetzt aus dem dritten Kapitel des Leitantrages vom 10. November 1996 – das ist noch gar nicht so lange her –, gestellt am Bundesparteitag der FPÖ in Feldkirch. Ich gehe einmal davon aus, daß dieser so beschlossen wurde. Unter "Punkt 3: Flexibilisierung der Arbeitszeit" ist zu lesen:

"Die derzeitigen arbeitsrechtlichen Regelungen behindern vielfach die Gestaltung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeziehung, die im beiderseitigen Interesse liegt. Manche Regelungen, die seinerzeit als Schutzbestimmung gedacht waren, führen in einer sich ständig ändernden Arbeitswelt zu Diskriminierung und Behinderung, zum Beispiel starre Arbeitszeitregelung, und beeinträchtigen auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit.

Es sind daher Maßnahmen zu setzen, die eine weitgehende Flexibilität der Arbeitszeitregelungen ermöglichen. Insbesondere sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen vom Gesetzge


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