Bundesrat Stenographisches Protokoll 635. Sitzung / Seite 98

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ersuche Sie daher um Verständnis dafür, daß ich vielleicht als einziger gegen diese Vorlage stimmen werde. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

15.37

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist der Herr Bundesminister. – Bitte.

15.37

Bundesminister für Inneres Mag. Karl Schlögl: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte nur zu den Fragen des Bundesrates Gudenus und des Bundesrates Schaufler sagen, daß die Unterschiede zwischen den beiden Verträgen nichts bedeuten und keinen inhaltlichen Grund haben. Die Verträge sind nicht trilateral ausverhandelt worden, sondern auf Basis eines gemeinsamen Vertragsentwurfs von Österreich mit den einzelnen Ländern. Es sind die spezifischen Wünsche der Beamten beziehungsweise der Regierungen der einzelnen Länder mit eingeflossen.

Bezug nehmend auf die Frage des Bundesrates Schaufler: Es ist auch so, daß eine Reihe von Bestimmungen dann in anderen Artikeln enthalten ist. Zum Beispiel: Der Bereich des Artikels 2 in dem einen Abkommen ist beim anderen Abkommen in Artikel 5 beinhaltet. Das heißt, es sind eher formale, aber keine inhaltlichen Gründe.

15.38

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke vielmals.

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen nun zur Abstimmung, die über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates getrennt erfolgt.

Erstens: Beschluß des Nationalrates vom 11. Dezember 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.

Der gegenständliche Beschluß regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, weshalb dieser der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Überdies enthält er in dessen Artikel 9 Abs. 1 und 2 und Artikel 3 Abs. 1 Verfassungsbestimmungen, welche die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränken, weshalb diese genannten Bestimmungen der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 Abs. 1 des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmenmehrheit ... (Rufe: Einstimmig!)  – Ich entschuldige mich: Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.


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