Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 81

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Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

9. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen (742 und 1024/NR sowie 5635/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen.

Ich sehe, daß der Berichterstatter, Herr Mag. Gudenus, nicht im Raum anwesend ist, und darf daher den Vorsitzenden des Ausschusses, Kollegen Bösch, bitten, uns den Bericht zu bringen.

Berichterstatter Dr. Reinhard Eugen Bösch: Frau Vizepräsidentin! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 21. Jänner 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Anlagen.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist es, die Fragen von Anerkennungen und Gleichwertigkeiten in genereller Form neu zu regeln, wobei bestehende Abkommen mit anderen Staaten als Vorbild dienen sollen.

Dieses Abkommen legt die Bedingungen fest, unter denen Studien zwischen beiden Vertragsstaaten angerechnet, Prüfungen anerkannt und akademische Grade geführt werden können. Die Bestimmungen umfassen den Bereich der Universitäten, der Hochschulen künstlerischer Richtung und der Fachhochschul-Studiengänge.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht.

Wortmeldungen liegen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.


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