Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 49

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Quelle schwer festzustellen. Es ist nicht leicht, zu sagen, wer letztlich Kosten verursacht, und noch schwieriger ist es, zu sagen, wer letztlich Kosten trägt. Das soll bei der Diskussion über einen Konsultationsmechanismus nicht außer acht gelassen werden.

Wir im Bundesrat, Mehrheiten des Bundesrates, sind der Meinung – wenn ich mich recht entsinne, lautete sogar einmal eine einstimmige Entschließung des Bundesrates dahin gehend –, daß der Bundesrat ein Zustimmungsrecht haben solle, wenn die Länder durch Maßnahmen des Bundes Kosten zu tragen hätten. Eine solche Forderung kann man wiederholen, aber man muß sich der Tatsache bewußt sein, daß dies ein relativ stumpfes Schwert ist, weil uns Parlamentariern gar nicht die Instrumente zur Verfügung stehen, tatsächlich nachzuweisen, ob Kosten und welche Kosten entstehen. Wir könnten sozusagen nur eine Bremse betätigen, um es letztlich anderen überlassen zu müssen, wie das Gesetzesvorhaben ausschauen sollte und wer die Kosten trägt.

So kann ich denn zum Unterschied von Herrn Bundesrat Dr. Tremmel den heutigen Tag nicht als einen Trauertag des Föderalismus, sondern als einen Freudentag des Föderalismus bezeichnen, wenn heute der Grundstein dazu gelegt wird, daß durch einen Konsultationsmechanismus vor gesetzgeberischen Maßnahmen festgestellt werden muß, welche Kosten entstehen, wo sie entstehen und wer sie letztlich und zu welchem Anteil zu tragen hat. (Beifall bei der ÖVP.)

Es wäre sich wohl jeder des Beifalls sicher, der fordert, man könnte einen solchen Konsultationsmechanismus beschließen, wie er nun im wesentlichen schon fertig vorliegt, aber es wäre wohl unsere Sache, daß man entsprechende Maßnahmen einbaut, die eine Vertretung der Parlamente sicherstellen, etwa in einem proportionalen Ausmaß, daß Vertreter des Nationalrates, des Bundesrates oder auch der Landtage einem solchen Gremium angehörten.

Wenn man aber der von mir eingangs gesehenen Schwierigkeit der Feststellung von Kosten Rechnung tragen will, muß ein sehr praktikables, praktisches Organ geschaffen werden, das auch entsprechende Stäbe von Fachleuten hinter sich hat, wie das etwa ein Landeshauptmann, ein Landesfinanzreferent mit den Organen der Ämter der Landesregierungen und vor allem natürlich ein Finanzminister mit einem mächtigen Finanzministerium zur Verfügung hat. Daher glaube ich – wenn die Forderung, daß auch der Bundesrat ein Zustimmungsrecht bekommt, erhoben wird –, daß es sich insgesamt zu einem wesentlichen Bestandteil einer Föderalismusreform gestalten könnte, wenn wir heute diesem Ermächtigungsgesetz zustimmen und keinen Einspruch dagegen erheben.

Ermächtigt – darüber müssen wir uns im klaren sein – werden nur der Gemeindebund und der Städtebund. Bund und Länder bedürfen keiner Ermächtigung, miteinander einen Pakt abzuschließen. Es gibt zwar eine Bestimmung im Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 115 Abs. 3, wonach der Städtebund und der Gemeindebund berufen sind, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. Eine solche Bestimmung würde aber nicht ausreichen, sie in einen Pakt miteinzuschließen, der auf einer vorgesetzlichen Ebene Recht schafft, und deshalb ist es notwendig, dieses Ermächtigungsgesetz heute zu beraten und zu beschließen.

Es soll dabei allerdings Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes grundsätzlich zur Anwendung kommen, wobei für die Einrichtung der Konsultationsgremien, die einstimmig zu beschließen haben werden, und für Abweichungen von § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes eine Abweichung von dem Grundsatz, daß der Aufwand, der sich aus der Besorgung der Aufgaben der Gebietskörperschaften ergibt, von diesen Gebietskörperschaften selbst zu tragen ist, und auch eine Sonderbestimmung, die es den Landtagen ermöglicht, mit einfacher Mehrheit zuzustimmen, zusätzlich in den heutigen Gesetzesbeschluß aufgenommen werden.

Es stellen sich zwei Fragen: Was sind rechtlich gesehen der Städtebund und der Gemeindebund? – Ich glaube, man sollte sich, wenn eine solch weitreichende Ermächtigung ausgesprochen wird, darüber doch ins Klare kommen.

Artikel 115 Abs. 2 ermächtigt den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. Der bekannte Verfassungsrechtler Bernd Christian Funk hat in einem Beitrag zu dieser Verfassungsbestimmung, die im Jahr 1988


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