Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 65

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ordnung eines in den nächsten Tagen stattfindenden Verfassungsausschusses des Nationalrates steht. Also die Bundesregierung müßte wahrscheinlich sogar eine Sondersitzung einlegen, um das, was ohnedies bereits Beratungsgegenstand ist, noch einmal einbringen zu können.

Aus diesem Grund sehen wir keinen Grund, diesem Antrag, so sehr wir natürlich mit dem Inhalt konform gehen, daß die Gesetzesanträge des Bundesrates im Nationalrat behandelt werden sollen, zuzustimmen, weil diese Materie ohnedies bereits auf der Tagesordnung des zuständigen Nationalratsausschusses steht.

Als ich in den Medien verfolgt habe, daß die Freiheitliche Partei so wie die anderen Oppositionsparteien auch im Nationalrat gegen den Konsultationsmechanismus und zunächst einmal – etwas anderes steht gar nicht auf der Tagesordnung – gegen das Ermächtigungsbundesverfassungsgesetz aufgetreten sind, hat mich das nicht sehr überrascht. Das ist zum einen die Rolle der Opposition, das ist zum anderen auch Ausdruck der Selbstverständlichkeit, daß es auf Bundesebene natürlich unterschiedliche verfassungspolitische Positionen zu Anliegen der Länder und Gemeinden geben kann. Das läßt sich natürlich auch an rechtswissenschaftlichen Beiträgen ablesen, auch mag es durchaus unterschiedliche juristische Beurteilungen zu dem gefundenen Mechanismus geben.

Ich habe mir gedacht, da wir alle – und die freiheitliche Fraktion appelliert an uns sehr häufig, wir sollen das tun – Länderinteressen vertreten, wir werden hier einmal eine Premiere erleben, die freiheitliche Fraktion verhält sich maßgeblich anders als im Nationalrat, zumal ich noch im Ohr habe, was der freiheitliche Landesparteiobmann Gorbach aus Vorarlberg zum Konsultationsmechanismus gesagt hat. (Bundesrat Dr. Tremmel: Einer von neun!) Zunächst hat er sich über die Verhinderungstaktik des Nationalratspräsidenten Fischer mehr als nur empört gezeigt, nicht schlicht empört, sondern mehr als nur empört war er. Kurze Zeit darauf hat er die gestrige Einigung – gemeint war die Unterzeichnung der Schlußakte – als äußerst positiv in Richtung wirklichen Föderalismus bezeichnet. – Wörtliches Zitat aus den "Vorarlberger Nachrichten" vom 11. Dezember 1996. (Bundesrat Dr. Tremmel: Bei uns gibt es wirkliche Meinungsfreiheit!)

Ich habe mir dann gedacht, wenn schon ein freiheitlicher Landesparteiobmann, und zwar nicht der erfolgloseste, sich so ganz klar positioniert, dann wird das bei Ihnen ein entsprechendes Gewicht haben. Ich war dann überrascht, als die FPÖ unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Gründe im Ausschuß dagegengestimmt hat, ohne diese dort allerdings nennen zu wollen. Ich habe gedacht, das ist eine ganz geschickte Inszenierung, man arbeitet auf einen dramaturgischen Höhepunkt in der Bundesratssitzung hin. Er ist allerdings ausgeblieben, weil sich diese verfassungsrechtlichen Bedenken in den bisherigen Wortmeldungen darauf beschränkt haben, zu sagen, es findet mit diesem Gesetzesbeschluß – und über etwas anderes haben wir heute nicht abzustimmen – eine Entmachtung der Parlamente statt, gemeint auch der Landtage, und daher wäre dieses Bundesverfassungsgesetz zustimmungspflichtig. Herr Kollege Bösch hat das dann noch näher begründet, weil die Quoren für eine Beschlußfassung im Landtag geändert würden. (Präsident Bieringer übernimmt wieder den Vorsitz.)

Was ist nun Inhalt dieses Gesetzesbeschlusses? – Die Länder dürfen etwas, was sie bisher nicht durften, nämlich Vereinbarungen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund abschließen.

Es wird ihre Zuständigkeit also nicht eingeschränkt, sondern erweitert. Und es ist auch nicht richtig, daß quasi mit einer verfassungsgesetzlichen Vorgabe die Quoren für die Beschlußfassung im Landtag geändert wurden. Was eingeführt wird, ist lediglich eine Ermächtigung an den Landtag, der darüber frei zu entscheiden hat, ob er die nachfolgende Vereinbarung mit Zweidrittelmehrheit oder mit einfacher Mehrheit beschließt. Er kann es mit einfacher Mehrheit beschließen. Hier wird also die Dispositionsmöglichkeit des Landtages erweitert und nicht eingeschränkt. Daher fehlt für einen der im Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Anwendungsfälle des Zustimmungsrechtes jegliche Voraussetzung. Die Möglichkeit der Landtage wird ausgeweitet. Sie selber können beschließen, ob sie den Konsultationsmechanismus wollen oder nicht.


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