Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 67

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Ich füge nur hinzu, daß durch das Herausnehmen der parlamentarischen Anträge aus dem Konsultationsmechanismus natürlich auch die Verpflichtung gefallen ist, für parlamentarische Anträge die Folgekosten auszuweisen. Das ist ein Schönheitsfehler bei der ganzen Angelegenheit, weil es, wie ich glaube, auch für den Nationalrat, für die Landtage, für den Bundesrat wichtig gewesen wäre, sich nicht von dieser Verantwortung für die Ausweisung von Folgekosten zu verabschieden. Das ist in dieser Änderung der Vereinbarung mit hinausgekommen. Das ist aber eine Regelung, die der Nationalrat in anderer Art und Weise auch treffen kann, nämlich durch eine Verbesserung der Instrumentarien der Geschäftsordnung oder des Bundeshaushaltsgesetzes.

Die Freiheit der Parlamente, Gesetze zu beschließen, ist völlig unbehindert. Das betrifft den Nationalrat, den Bundesrat wie auch die Landtage. Neu ist eine Art Änderung der Kostentragungsregel des Finanzverfassungsgesetzes, nämlich ergänzt um – volkstümlich formuliert – eine Bestimmung, wonach jeder den ihm zugewiesenen Aufwand trägt, aber wenn der Bund den Ländern oder Gemeinden Kosten verursacht, dann muß er sie tragen. Eine ähnliche Bestimmung finden wir auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das ist an sich eine Lösungsmöglichkeit, die, wenn man sie ernst nähme, den Konsulationsmechanismus überflüssig machen würde. Wenn man in das Finanzausgleichsgesetz hineinschriebe, wenn der Bund den Ländern und Gemeinden Kosten verursacht, dann muß er sie ihnen abgelten, dann wäre das eine ganz klare Regelung, mit der auch die Bundesrepublik Deutschland, allerdings unter anderen Rahmenbedingungen der Wirksamkeit des Bundesrates, ganz offenkundig das Auslangen findet.

Was wir jetzt haben, ist ohne Frage ein Kompromiß dieser verschiedenen Überlegungen, der für die Länder und für die Gemeinden – ich kann jetzt nur das wiedergeben, was deren eigene Vertreter immer wieder sagen – ein riesiger Fortschritt ist.

Natürlich ist man versucht, zu sagen – das ist nicht das erste Mal in der Diskussion gekommen –, daß § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes mit diesem gemeinsamen Ausschuß, einer Art Vermittlungsausschuß, ein tauglicher Anknüpfungspunkt wäre. Dieser Ausschuß wird derzeit vermittelnd tätig, wenn der Bund gegen ein Landesgesetz, das Abgaben zum Gegenstand hat, Einspruch erhebt. Und dieser Ausschuß entscheidet dann letztlich darüber, ob dieser Einspruch wirksam bleibt oder ob das Landesgesetz bei einem Beharrungsbeschluß kundgemacht werden kann.

Anders herum gestrickt würde das dann heißen, die Bestimmung wird ergänzt um den Fall, daß der Bundesrat gegen ein Bundesgesetz Einspruch erhebt. Dann entscheidet dieser Vermittlungsausschuß, der paritätisch zusammengesetzt ist und bei dem die Länder letztlich aber natürlich am kürzeren Hebel sitzen, weil sie dort auch über den Bundesrat keine entsprechende Durchsetzungsmöglichkeit haben.

Ein zweiter Gesichtspunkt kommt noch dazu. Wenn man sagt, der Bundesrat ist ein Parlament, das zwar nicht direkt, sondern nur mittelbar gewählt ist und das, so wie es in anderen Staaten auch der Fall ist, die erste Kammer in gewisser Weise in anderer Zusammensetzung so quasi in Form parlamentarischer Gewaltenteilung mitkontrolliert, dann entspricht es natürlich einer unangreifbaren inneren Logik, daß das nur mit einem freien Mandat möglich ist.

Wenn man aber gleichzeitig den Ansatzpunkt verfolgen will – und § 9 Finanz-Verfassungsgesetz geht ja in diese Richtung –, daß es eine Ländervertretung sein soll, dann ist das nach meinem Empfinden bei der Ausübung von treuhänderischen Befugnissen für andere mit einem freien Mandat schlecht vereinbar. Wenn ich jemanden damit betraue, meine Interessen zu vertreten in einem Rechtsstreit, vor der Finanzverwaltung und so weiter, dann ist es doch wohl selbstverständlich, daß es kein freies Mandat des Rechtsanwalts, des Notars oder des Steuerberaters geben kann. Wir würden auch in finanziellen Angelegenheiten in gewisser Weise als Treuhänder der Landtage, der Länder auftreten, um an ihrer Stelle zu tun, was sie sonst selbst tun, und das setzt ja wohl völlige Willensübereinstimmung voraus.


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