Bundesrat Stenographisches Protokoll 639. Sitzung / Seite 74

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Besonderes Interesse von seiten des Gesetzgebers wie auch der Verwaltung sollte stets den sogenannten Wahrnehmungen des Verfassungsgerichtshofes entgegengebracht werden. Wie schon aus Anlaß der letzten Berichte der Volksanwaltschaft muß allerdings auch in diesem Zusammenhang konstatiert werden, daß diese zumeist höchst wertvollen Erfahrungen der genannten Organe aus ihrer Praxis zumeist ungehört verhallen und folgenlos bleiben.

Zwei Punkte fallen gerade deshalb aufgrund ihrer besonderen Aktualität ins Auge. Zum einen weist der Bericht – beileibe nicht erstmals – auf das längst bekannte Rechtsschutzdefizit der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit hin, nämlich darauf, daß der Verfassungsgerichtshof nach geltendem Recht im Gegensatz zu den ordentlichen Gerichten und zu ausländischen Verfassungsgerichten, insbesondere dem deutschen Bundesverfassungsgericht, zu keinen Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes ermächtigt ist, kennen wir doch in dieser Richtung lediglich das Institut der Gewährung aufschiebender Wirkung im Verfahren nach Artikel 144 B-VG.

Das war schon im innerstaatlichen Bereich eine gravierende Lücke effektiver Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Aus der Sicht meiner Fraktion durchaus bedauerlich, in der Sache aber berechtigt, unternimmt der Bericht einen neuen Vorstoß, den Gesetzgeber zur Schließung dieser Lücke zu bewegen, und zwar mit dem Verweis darauf, daß für Österreich verbindliche Regelungen des EU-Rechts die Erlassung einstweiliger Verfügungen erforderlich machen können und dies dazu führen könnte, daß der Verfassungsgerichtshof dazu verhalten wäre, solch einstweilige Verfügungen ohne Grundlage im österreichischen Recht in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

Zum anderen spricht der Bericht das in letzter Zeit virulent gewordene Problem der sogenannten Massenverfahren an. Die bereits vorhin erwähnten 11 122 Beschwerden, mit denen Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide bekämpft wurden, waren zu 98 Prozent wortgleich und beruhten offensichtlich auf einer einzigen Musterbeschwerde. Nicht grundlos wird daher im Bericht die Befürchtung geäußert, daß dieses in dieser Angelegenheit erstmals erprobte Instrument auch in künftigen Fällen eingesetzt werden könnte, und das ist mit der Gefahr verbunden, den Gerichtshof lahmzulegen.

In diesem Zusammenhang schlägt daher der Verfassungsgerichtshof legistische Maßnahmen in der Richtung vor, die schon bisher bestehenden Rechtsinstitute auszubauen, wie die Aussetzung von Parallelverfahren in gleichartigen Fällen und die Gestaltungsmöglichkeiten in bezug auf die sogenannte Anlaßfallwirkung.

Im folgenden wende ich mich dem Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes zu. Mein eingangs übergreifend für beide Gerichtshöfe dargelegter Krisenbefund wird in bezug auf den Verwaltungsgerichtshof in noch drastischerer Form bestätigt, heißt es im Bericht doch einleitend: Das abgelaufene Jahr reihte sich würdig an das Katastrophenjahr 1995 an. Weiterhin sind effiziente Maßnahmen zu einer langfristigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Sicht.

Die in den Tätigkeitsberichten der letzten Jahre erhobenen Warnungen des Gerichtshofes haben sich bewahrheitet. 1996 schlug der seit Jahren weit überhöhte Anfall mit einem weiteren rapiden Ansteigen der Zahl der offenen Beschwerdeakten auf über 13 000 voll zu Buche. Diese Entwicklung, nämlich daß pro Monat etwa 400 Akten mehr anfallen, als erledigt werden können, weshalb der Berg der unerledigten Akten auch künftig pro Jahr um 4 000 bis 5 000 wachsen wird, zeigte auch im Jahre 1997 keine Umkehr.

Weiter wird im Bericht betont: Die derzeitige Situation kommt bereits einem Notstand gleich, worüber mittlerweile auch die Öffentlichkeit informiert ist. Jede Abhilfe müßte daher darauf abzielen, daß beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als zirka 3 000 Beschwerden pro Jahr neu anfallen, die mit Erkenntnissen im Senat erledigt werden müssen.

Eine solche Reform wäre allein durch die Schaffung einer ersten verwaltungsgerichtlichen Instanz anstelle der zweiten Verwaltungsinstanz erreichbar – sei es durch eine umfassende Erweiterung der Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, sei es


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